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Petition 163066

Unterhaltsvorschussgesetz

Reformierung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 31.01.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) zu reformieren und in Zukunft nur das hälftige Kindergeld auf den Vorschuss anzurechnen sowie gesetzlich klarzustellen, dass auch bei erweitertem Umgang ein Recht auf Unterhaltsvorschuss besteht.

Begründung

Die aktuelle Regelung bedeutet eine Benachteiligung der Kinder von Alleinerziehenden, die Berechtigte von UhVorschG-Leistungen sind gegenüber Kindern Unterhaltspflichtiger, die den Unterhalt zahlen (können). 

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle regelt in Deutschland den Unterhaltsanspruch. Im zivilen Unterhaltsrecht wird das Kindergeld durch beide Elternteile geteilt. Der Elternteil, der die meiste Sorgearbeit übernimmt und der Elternteil, der Unterhalt zahlt, bekommen jeweils ein halbes Kindergeld. Problematisch ist allerdings, dass seit einer Sparmaßnahme aus dem Jahr 2008 das gesamte Kindergeld auf die Leistungen des Unterhaltsvorschusses angerechnet wird, statt wie im zivilen Unterhaltsrecht nur das hälftige: Damit werden Alleinerziehende und ihre Kinder abgestraft, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Ihnen fehlen 125 Euro (Stand Januar 2024) pro Kind und Monat gegenüber Kindern in Mindestunterhaltsbezug. Dies betrifft über 830.000 Kinder von Alleinerziehenden, die Unterhaltsvorschuss bekommen.
Der volle Abzug des Kindergeldes stellt sich gegen das Gleichheitsgebot.

Die Richtlinie zur Durchführung des UhVorschG regelt, dass ab einem Drittel Mitbetreuungsumfang des anderen Elternteils kein Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss besteht, da keine Alleinerziehung im Sinne des UhVorschG vorliege. Diese Regelvermutung ist durch eine Einzelfallprüfung widerlegbar, bei der es nicht nur um Zeit geht, sondern auch um Entlastung im Alltag und Verantwortungsübernahme. Unterhaltsvorschuss in der Regel ab einem Drittel Mitbetreuung zu streichen, widerspricht nur der Lebensrealität von Alleinerziehenden. Umso mehr ist der Gesetzgeber gefragt, gesetzlich klarzustellen, dass auch bei Mitbetreuung über 33 Prozent Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Denn die typische doppelte Belastung durch erzieherische und finanzielle Hauptverantwortung prägt weiter den Alltag von Alleinerziehenden.

Diese diskriminierenden Faktoren strafen Alleinerziehende ab, die für die Sorge und den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen. Deshalb muss das Unterhaltsvorschussgesetz dringend überarbeitet werden – für mehr Gerechtigkeit und zur Entlastung von Alleinerziehenden.

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