Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) zu reformieren und in Zukunft nur das hälftige Kindergeld auf den Vorschuss anzurechnen sowie gesetzlich klarzustellen, dass auch bei erweitertem Umgang ein Recht auf Unterhaltsvorschuss besteht.
Begründung
Die aktuelle Regelung bedeutet eine Benachteiligung der Kinder von Alleinerziehenden, die Berechtigte von UhVorschG-Leistungen sind gegenüber Kindern Unterhaltspflichtiger, die den Unterhalt zahlen (können).
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle regelt in Deutschland den Unterhaltsanspruch. Im zivilen Unterhaltsrecht wird das Kindergeld durch beide Elternteile geteilt. Der Elternteil, der die meiste Sorgearbeit übernimmt und der Elternteil, der Unterhalt zahlt, bekommen jeweils ein halbes Kindergeld. Problematisch ist allerdings, dass seit einer Sparmaßnahme aus dem Jahr 2008 das gesamte Kindergeld auf die Leistungen des Unterhaltsvorschusses angerechnet wird, statt wie im zivilen Unterhaltsrecht nur das hälftige: Damit werden Alleinerziehende und ihre Kinder abgestraft, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Ihnen fehlen 125 Euro (Stand Januar 2024) pro Kind und Monat gegenüber Kindern in Mindestunterhaltsbezug. Dies betrifft über 830.000 Kinder von Alleinerziehenden, die Unterhaltsvorschuss bekommen.
Der volle Abzug des Kindergeldes stellt sich gegen das Gleichheitsgebot.
Die Richtlinie zur Durchführung des UhVorschG regelt, dass ab einem Drittel Mitbetreuungsumfang des anderen Elternteils kein Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss besteht, da keine Alleinerziehung im Sinne des UhVorschG vorliege. Diese Regelvermutung ist durch eine Einzelfallprüfung widerlegbar, bei der es nicht nur um Zeit geht, sondern auch um Entlastung im Alltag und Verantwortungsübernahme. Unterhaltsvorschuss in der Regel ab einem Drittel Mitbetreuung zu streichen, widerspricht nur der Lebensrealität von Alleinerziehenden. Umso mehr ist der Gesetzgeber gefragt, gesetzlich klarzustellen, dass auch bei Mitbetreuung über 33 Prozent Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Denn die typische doppelte Belastung durch erzieherische und finanzielle Hauptverantwortung prägt weiter den Alltag von Alleinerziehenden.
Diese diskriminierenden Faktoren strafen Alleinerziehende ab, die für die Sorge und den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen. Deshalb muss das Unterhaltsvorschussgesetz dringend überarbeitet werden – für mehr Gerechtigkeit und zur Entlastung von Alleinerziehenden.
krikoe | Tue Mar 26 20:08:20 CET 2024 - Tue Mar 26 20:08:20 CET 2024
Zur Vollständigkeit.
UVG ist vorrangig vor SGB II Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(Möglicherweise besteht bei Erhalt von Bürgergeld kein SGB II Anspruch mehr - oder die Hilfebedürftigkeit der Kinder selbst kann durch andere Leistungen vermieden werden. Etwa wenn der Lebensunterhalt durch Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhalt(svorschuss) und Kinderwohngeld sichergestellt werden kann.
Gezahltes Bürgergeld kann der Staat sich auch von Unterhaltspflichtigen (Eltern, Ehepartner) "zurückholen".
-- | Sun Mar 17 11:21:21 CET 2024 - Sun Mar 17 11:21:21 CET 2024
nein, UVG ist eine vorrangige Leistung. Mag irritieren, weil es beides ja Sozialhilfe ist, aber das UVG ist grundsätzlich eine Art "Vorkasse" des Staates, das er sich potentiell beim Unterhaltspflichtigen zurück holen möchte, Bürgergeld nicht
nein, wenn der anderen Elternteil zahlen kann, zahlt er Unterhalt, keinen Vorschuss.
Der Unterhaltspflichtige muss den Vorschuss, den der Staat zahlt, zurück zahlen, so er es irgendwann kann. Wenn nicht, bleibt er davon befreit.
Vaccina | Sat Mar 16 04:36:45 CET 2024 - Sat Mar 16 04:36:45 CET 2024
@ pittihalt | gestern - 13:21 : "Arbeitsverhältnisse, die man niemandem zumuten möchte"....."Immerhin ist diese Person weiterhin Elternteil und benötigt auch persönliche Ressourcen.........."
Vaccina: Vielleicht gibt es ja in diesem mir zuvor nicht bekannt gewesenem Strafrecht Zumutbarkeitsregeln für eine Arbeit? Im Sozialrecht gibt es die zumindest. Und persönliche Ressourcen: Wenn man die Erziehung wirklich teilt, kann man doch auch die Elternzeit teilen?
Was macht denn jemand, der nur eine Ein-Zimmer-Wohnung hat? Darf der dann sein Kind nicht bei sich haben? Das klingt für mich absurd.
Na ja, DAS ist außerdemm sehr unterschiedlich. Viele Unterhaltspflichtige kümmern sich GAR nicht um ihre Kinder.
Vaccina | Sat Mar 16 04:32:48 CET 2024 - Sat Mar 16 04:32:48 CET 2024
@ stefanen | 12.03.2024 - 21:05 : Danke für die Antwort. Ich habe noch nie vorher gehört, dass es strafbar sein könnte, eine Arbeit nicht aufzunehmen.
Außerdem irritiert mich, dass es Unterhaltsvorschuss angeblich gibt, wenn beide Elternteile Krank sind.
Ich würde vermuten, wenn das Krankengeld des Haupterziehenden Elternteils nicht reicht, gibt es ergänzendes Bürgergeld für diesen Elternteil und das Kind. Unterhaltsvorschuss müsste der andere Elternteil zahlen??
-- | Fri Mar 15 22:01:14 CET 2024 - Fri Mar 15 22:01:14 CET 2024
Interessant, dass man es heutzutage nicht mehr als Pflicht der Eltern sieht, im Rahmen der Betreuung auch den Unterhakt fürs Kind zu erwirtschaften, nach besten Möglichkeiten
wer übersieht das denn so "oft"? und lässt man hier nicht untern Tisch fallen, dass der Sorgeberechtigte, der dieses Recht (des Kindes) zum Umgang, halbe Ferien und Wochenenden, nicht in Anspruch nimmt, keinerlei Sanktion erfährt ?
a) ja, sowas aber auch, dass man für die eigenen Kinder Unterhalt zahlen muss und b) was hat das mit dem Thema der Petition und dem halben KiGe zu tun?
pittihalt | Fri Mar 15 13:21:58 CET 2024 - Fri Mar 15 13:21:58 CET 2024
Arbeitsverhältnisse, die man niemand zumuten möchte, möchte man auch keinem unterhaltspflichtigen und umgangsberechtigten Elternteil zumuten. Immerhin ist diese Person weiterhin Elternteil und benötigt auch persönliche Ressourcen für ihren Anteil an der Erziehung und Betreuung des Kindes. Faktisch wird oft vollständig übersehen, dass ein umgangsberechtigter Elternteil ein Kinderzimmer vorhält (vorzuhalten hat!), die halben Ferien und mindestens jedes zweite Wochenende das Kind versorgt, die Transporte verrichten muss etc. Der Selbstbehalt berücksichtigt diese Fakten i.d.R. nicht, und die Belastung durch Aufnahme eines 2. Jobs zusätzlich zum Vollzeitarbeitsverhältnis steht in keinem Verhältnis zur Steigerung des Einkommens. Gänzlich unberücksichtigt ist hierbei, dass idR nicht freiwillig entschieden wird, wer Unterhalt zu zahlen hat und wer betreut.
stefanen | Tue Mar 12 21:05:45 CET 2024 - Tue Mar 12 21:05:45 CET 2024
"Das Strafgericht muss den konkreten Nachweis führen, welche Beschäftigungsmöglichkeiten hätten aufgenommen und welche Einkünfte hätten erzielt werden können." https://de.m.wikipedia.org/wiki/Verletzung_der_Unterhaltspflicht
Es ist bereits strafbar eine Arbeit nicht aufzunehmen, sodass aufgrund des Selbstbehalts kein Unterhalt gezahlt werden kann. Strafrechtliche Vorschriften gehen entgegen der sozialrechtlichen Vorschriften von einer weit umfassendere Auslegung der Arbeitsverpflichtung aus. Diejenigen die gemäß der Deutschen Rentenversicherung nicht arbeiten können sind weit in der Minderzahl und für diese Fälle sollte es ausreichend soziale Leistungen geben.
Wer mal schauen will, wie so etwas aussieht muss nur mal mit offenen Augen in ein Land ohne sozialen Absicherung reisen (z.B. der Kellner wohnt im Pappkarton auf der Straße, Leute leben im und vom Müll den diese sortieren). Ich will diese Verhältnisse nicht in Deutschland aber auch hier gibt es genug Arbeit, die niemand zu den aktuellen Konditionen ausführen möchte, wo gesteigert Unterhaltspflichtige Möglichkeiten hätte zumindest etwas für die Unterhaltszahlungen dazu zu verdienen auch wenn man diese Beschäftigung im sozialen Recht aus guten Gründen niemanden zumuten möchte.
Vaccina | Sat Mar 09 04:08:15 CET 2024 - Sat Mar 09 04:08:15 CET 2024
@ stefanen | gestern - 18:03 : ich verstehe Ihren Beitrag nicht. WAS genau wollen Sie damit sagen? Also: Unterhaltsvorschuss wird z. B. AUCH gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Teil erwerbslos ist und vom Existenzminimum (Bürgergeld) lebt.
Was meinen Sie denn mit Strafverfolgungsbehörden- WAS sollen die genau machen?