Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, im Jugendschutzgesetz (JuSchG) die Teilnahme oder die Mitwirkung von Jugendlichen an bzw. bei Glücksspielen insbesondere in elektronischen Spieleanwendungen zu verbieten.
Begründung
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dazu, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihre körperliche und geistige Gesundheit zu schützen und die ungefährdete sittliche Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu gewährleisten.
Im Hinblick auf Glücksspiele ist dieser Schutz in § 6 JuSchG normiert. Demnach darf Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden (Absatz 1).
Außerdem darf Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht (Absatz 2).
Inzwischen werden über das Internet vielfach Spieleanwendungen (Spiel-Apps) angeboten, in denen Kinder sog. Lootboxen (Schatzkisten) gegen Entgelt erwerben können. Gemäß der Begriffsbestimmung im § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) „liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt“. Gemäß dieser Definition handelt es sich bei den gegen Entgelt erwerblichen „Lootboxen“ – Schatzkisten bzw. Spielmechanismen mit Aussichten auf einen zufälligen unmittelbaren virtuellen Gewinn in Form von Spielvorteilen oder einen zufälligen mittelbaren realen Gewinn in Form von möglichen Verkäufen dieser Spielvorteile – in Spiele-Apps eindeutig um Glücksspiel.
Mit der Petition wird gefordert, die Teilnahme oder Mitwirkung von Jugendlichen an dieser Form von Glücksspiel zu verbieten.
Vor diesem Hintergrund wird der für das Jugendschutzgesetz (JuSchG) zuständige Gesetzgeber im Bundestag aufgefordert, das JuSchG durch die Einfügung eines neuen Absatzes 1a) in § 6 JuSchG wie folgt zu ergänzen:
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1a) Die Teilnahme oder die Mitwirkung an bzw. bei Glücksspielen insbesondere in Online-Spielen oder elektronischen Spielanwendungen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.