Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, den Genehmigungsvorbehalt für die Pferdeeinäscherung aufzuheben und den bereits behördlich überwachten Pferdebestattern und Pferdekrematorien eine bundesweit gültige Erlaubnis zum Transport und Einäscherung toter Pferde zu erteilen.
Begründung
Dank einer EU-Gesetzesänderung dürfen seit dem 12.2.2017 in Deutschland endlich auch Pferde eingeäschert werden.
Leider darf das verstorbene Pferd nur dann eingeäschert werden, wenn die zuständige Veterinärbehörde das Pferd per beantragter Ausnahmegenehmigung vom immer noch bestehenden Entsorgungszwang befreit.
Begründet wird der Genehmigungsvorbehalt zum Schutz vor inapparenten, äußerlich nicht erkennbaren Seuchen.
In welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist, hat der Gesetzgeber offen gelassen.
1. Der Genehmigungsvorbehalt ist kein Seuchenschutz
Was ist der beste Seuchenschutz?
Eine möglichst rasche Abholung und Einäscherung bei 800°C.
Wer kann dies am besten gewährleisten?
Der Tierbestatter, denn dieser holt am gleichen Tag ab. Die Einäscherung findet am nächsten Tag statt. Durch die Verbrennung haben Krankheitserreger keine Chance.
Behördliche Überwachung:
Transport des toten Pferdes, Zulassung und laufender Betrieb eines Pferdekrematoriums werden streng behördlich überwacht.
Jede einzelne Pferdekremierung und die Ergebnisse der regelmäßigen betrieblichen Kontrollen werden dokumentiert.
Die Abdeckerei?
Diese holt auch unter der Woche nicht immer am gleichen Tag ab, ungeachtet der Außentemperaturen.
Was Krankheitserreger angeht, so sei an BSE erinnert.
Wie wirkt sich der Genehmigungsvorbehalt auf den Seuchenschutz aus?
Durch die einzuholende Genehmigung wird die Abholung vor allem dann, wenn die Behörden nicht besetzt sind, nur unnötig verzögert; der Genehmigungsvorbehalt ist dem Seuchenschutz nun wirklich nicht dienlich.
In einigen benachbarten EU-Ländern werden seit über 10 Jahren Pferde ohne Genehmigung durch die zuständigen Behörden eingeäschert.
Es sind dort deswegen nach so langer Zeit noch nie Seuchen ausgebrochen.
Außerdem wird eine inapparente Infektionskrankheit unabhängig von der Art der Abholung und „Beseitigung“ auch weiterhin unerkannt bleiben.
2. Der Genehmigungsvorbehalt ist überflüssig
Er soll regeln was bereits geregelt ist.
Für das Vorgehen im Falle von Tierseuchen gibt es bereits gesetzliche Regelungen. Dies sind auf EU-Ebene VO 1069/2009, Art. 6 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 142/2011; auf nationaler Ebene das Tiergesundheitsgesetz.
Zusammenfassend heißt das, dass im Falle einer anzeigepflichtigen Seuche über den betroffenen Betrieb eine Sperre verhängt wird.
Das bedeutet, dass das Betreten und Transporte nur mit behördlicher Erlaubnis möglich sind. Mit dieser Maßnahme wird die Ausbreitung einer Seuche grundsätzlich verhindert.
3. Der Genehmigungsvorbehalt verletzt Grundrechte
Kleintierbesitzer dürfen frei entscheiden, Pferdebesitzer nicht. (Grundrecht auf Gleichbehandlung GG Art 3).
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Ämter die Genehmigung auch ohne Seuchenverdacht verweigern
Zwar besteht die Möglichkeit eines Eilrechtsschutzverfahrens (Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, GG Art 19), aber viel Zeit hat man dafür nicht.