Text der Petition
Mit der Petition wird eine Regelung gefordert, um Erbanteile an Grundstücken aufgeben zu können. Dies führt möglicherweise auch zu einer effektiveren Nutzung diverser Grundstücke für Land- und Forstwirtschaft.
Begründung
Derzeit gibt es keine ausreichende Möglichkeit um aus einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft auszuscheiden. Dies trifft insbesondere auf kleinere (unter 3.000 m²) Landwirtschaftsflächen und auch Waldflächen zu. Die aktuell existierenden Möglichkeiten sind dafür nicht ausreichend.
- Eine Teilungsversteigerung ist nicht zielführend, da die hierfür anfallenden Gerichts- und Gutachterkosten den Wert der Grundstücke oftmals übersteigen. Im Übrigen gestaltet sich eine Teilungsversteigerung schwierig, da oftmals die Erben bzw. die Miterben nicht bekannt sind (möglicherweise sogar im Ausland)
- Eine Erbanteilsübertragung bzw. Erbschaftskauf ist nur möglich, wenn sich eine andere Person findet, der den Anteil erwerben will. Dies ist jedoch aufgrund der kleinen Flächen der Grundstücke oftmals nicht der Fall. Im Übrigen hängt auch an der Erbanteilsübertragung der komplette Erbteil, also bspw. auch Kontoguthaben, Depots, Schmuck etc.
- Eine Erbauseinandersetzung kann oftmals nicht stattfinden, da sich die Leute nicht kennen und es nur Kosten verursacht, da Notar- und Gerichtskosten für einen Erbteil von wenigen Euros anfällt.
Eine Aufgabeerklärung wie bei einem Bruchteilseigentümer ist aufgrund der speziellen rechtlichen Stellung einer Erbengemeinschaft § 2032 ff BGB nicht möglich.
Gerade große Erbengemeinschaften bzw. Erbengemeinschaften an kleineren Grundstücken haben somit das Problem, dass sie und ihre Erben auf immer an dieses Grundstück gebunden sind.
Gemäß § 83 GBO ist das Grundbuch immer zu berichtigen. Die Berichtigung kann im Zweifel mit Zwangsmaßnahmen in Form von Zwangsgeld durchgesetzt. werden.
Nachdem das Grundbuch ein von den Amtsgerichten geführtes Register ist, könnte durch entsprechende gesetzliche Regelungen eine Art notarielle Aufgabeerklärung für im Grundbuch eingetragene Erbanteile Abhilfe geschaffen werden. Aufgrund des eigenständigen Registers könnte man die Aufgabeerklärung für die Öffentlichkeit gut sichtbar gestellten § 891 BGB.
Hierfür gibt es aus meiner Sicht folgende Möglichkeiten.
1. Durch die notarielle Aufgabeerklärung (notarielle Beglaubigung dürfte aufgrund des geringen Wertes des Erbanteils ausreichen) könnte anstelle des Erben entweder das jeweilige Land oder die für das Grundstück zuständige Gemeinde den aufgegebenen Erbteil erhalten.
2. Durch die notarielle Aufgabeerklärung wächst der Erbteil den verbliebenen Miterben an.
Schätzungsweise gibt es allein in Bayern mehrere hunderte solcher Grundstücke, teils mit über 20 Erben, teils mit Auslandsbeteiligung.