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Diskussion zur Petition 164836

Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen am Arbeitsplatz vom 12.03.2024

Diskussionszweig: Der Traum der Arbeitsschützer

Heinz 548 | 17.04.2024 - 11:54 (Zuletzt geändert am 25.04.2024 - 11:26  von Admin )

Der Traum der Arbeitsschützer

Anzahl der Antworten: 20

Seit Bestehen des Arbeitsschutzgesetzes träumen Arbeitsschützer* davon den Arbeitgeber „stärker sanktionieren“ zu wollen., nämlich dann, wenn der Arbeitgeber nicht so recht will wie die Arbeitsschützer es wollen.

(* Betriebsräte, sogenannte „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, Arbeitsmediziner, Sicherheitsbeauftragte, Etagenbeauftragte, Leiterbeauftragte, Feuerlöschbeauftragte, Druckluftbeauftragte, Lastenhandhabungsbeauftragte, Lärm- u. Vibrationsschutzbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Betriebl. Sicherheitsbeauftragter, Betriebsbeauftragter f. Abfall, Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Hygienebeauftragter, Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz, Behindertenbeauftragter, Ersthelfer nach BGV 1a, Menschenrechtsbeauftragter, Abscheider-Sachkundiger, Ausbildungsbeauftragter, Baustellenkoordinator, Asbest-Sachkundiger, Explosionsschutzbeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Umweltmanagementbeauftragter, Sabotageschutzbeauftragter)


Otext: „ (…) wenn eine Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen am Arbeitsplatz nicht oder nur unzureichend vom Arbeitgeber durchgeführt wird.“

AW: Die Frage ist aber ob vom Arbeitsplatz(!) eine psychische Belastung ausgeht und nicht. Dass eine solche durchaus vorliegen kann ist durchaus denkbar, nämlich dann, wenn der Mitarbeiter seine psychische Belastung darin sieht, dass Arbeit der Störfaktor in seiner Freizeitgestaltung darstellt und hierdurch ungemein psychisch belastet ist. Auch ist eine psychische Belastung durchaus denkbar, wenn der Ehemann fremdgeht, Kind I beim Ladendiebstahl geschnappt wurde, Kind II dem Nachbarkind eine gescheuert hat und die Eigenbedarfskündigung auf Erfüllung wartet. Das alles hat aber nichts mit dem Chef, dem Betrieb, dem Arbeitsplatz und der dortigen Gefährdungsbeurteilung zu tun, sondern wird an den Arbeitsplatz „von außen“ herangetragen.

Wobei die Kernfrage auftritt wie aus betrieblicher Sicht das Eine vom Anderen zu trennen ist.

Und ja, sicherlich gibt es auch betrieblich veranlagte psychische Belastungen. Das wäre aber ein Problem des Betriebsrates als Arbeitnehmervertretung, wenn eine diesbezügliche Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt wird. Der Betriebsrat hat hier eine Reihe gesetzl. Möglichkeiten dem entgegenzuwirken, einschl. der Maßnahme den Unternehmer in Verzug zusetzen oder die Einigungsstelle hinzuzuziehen.


Otext: „ (…) wenn man bedenkt, wie hoch sich die Kosten für den Arbeitgeber und auch für die gesamte Volkswirtschaft belaufen (…)

AW: Interessant ist, dass Arbeitsschützer die Kosten des Unternehmens im Auge haben, ansonsten aber an einer Umsatzsteigerung kaum Interesse zeigen. Wie hoch sich die Kosten „für die gesamte Volkswirtschaft“ darstellt soll aufgezeigt werden:

In diesem Fall würde die Berufsgenossenschaft- BG als Kostenträger in der Pflicht sein. Beiträge zur BG zahlt allerdings alleine der Arbeitgeber und zwar in voller Höhe. Die BG erwirtschaftet keine Gewinne, sondern legt lediglich real entstandene Kosten um. Die Beitragsberechnung erfolgt daher rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr. Den Beitragsfuß berechnet die BG jeweils abhängig vom Finanzbedarf eines Jahres. Treten Versicherungsfälle schuldhaft in einem Unternehmen auf, ist es durchaus üblich einen solchen Betrieb in Regress zu nehmen.


Otext: „Dass sich viele Arbeitgeber sträuben diese Untersuchungen durchzuführen, liegt schlicht und einfach daran, dass vermutlich zu wenig Kontrollen seitens der Behörden stattfinden.“

AW: Es liegt daran, dass keine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung besteht, weil (manche) Betriebsräte und (manche) Arbeitsschützer meinen, dass Recht zu besitzen in betriebliche Entscheidungsprozesse mal so eben eingreifen zu können, täglich mit neuem (kostentreibendem) Firlefanz um die Ecke kommen, Forderungen stellen und einen auf "ganz wichtige Person im Betrieb" machen, am liebsten ausgestattet mit Anweisungs- u. Anordnungsbefugnis. Es liegt daran, dass Forderungen gestellt werden aber auf die Darlegung praxisgerechter Lösungsvorschläge mit der Begründung „Das ist nicht unsere Aufgabe“ verzichtet wird.


Otext: „Da wird immer erst ermahnt, bevor Bußgelder verhängt werden. Und das auch erst nach Anzeigen bei den Gewerbeaufsichtsämtern oder den Bezirksregierungen.“

AW: Richtig! Auch bei Fehlverhalten am Arbeitsplatz wird „immer erst ermahnt“, abgemahnt und dann erst gekündigt….


Otext: „Das moderne Arbeitsleben wird immer mehr von täglichen Stressoren begleitet, die solche Erkrankungen auslösen und der Wirtschaft schaden können.“

AW: Tja. Lieber Petent und Betriebsrat, dann machen Sie Ihre obliegende Arbeit und beraten Ihren Arbeitgeber im Benehmen mit Ihrem Betriebsarzt und dem Sicherheitsbeauftragten und der Fachkraft f. Arbeitssicherheit wie die betrieblichen „täglichen Stressoren“ verhindert werden können, genau das nennt sich vertrauensvolle Zusammenarbeit, -mit Betonung auf „zusammen“.


Otext: „Hier ist jeder Arbeitgeber in Deutschland gefragt, der eine Fürsorgepflicht für jeden Mitarbeiter hat.“

AW: Klar! Und was ist mit §§ 74-76 BetrVG und insbes. mit § 80? Was ist mit der Hinzuziehung einer Einigungsstelle anstatt einer Forderung nach Sanktionen für den Unternehmer“


Otext: „Diese Petition fordert daher, dass die Verpflichtung der Arbeitgeber, zur Durchführung einer „Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastung am Arbeitsplatz“, vom Gesetzgeber stärker eingefordert, kontrolliert und bei Nichtbeachtung strenger sanktioniert respektive stärker unter Strafe gestellt wird.“

AW 1: Klar! Das ist der Dieser Beitrag wurde vom Moderator gekürzt, da er offensichtlich unsachlich war. Bitte beachten Sie die Richtlinie. Traum eines deutschen Arbeitsschützers der selbst im Betrieb – aus welchen Gründen auch immer- nichts gebacken bekommt.

AW 2: Dann sähe meine Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastung am Arbeitsplatz so aus: „Nach intensiver Prüfung in der Zeit vom x bis y i. S. §5 (3.6) ArbSchG, ist eine psychische Belastung an allen Arbeitsplätzen nicht gegeben.“ Viel Spaß wertes Betriebsrats- und ASA- Mitglied bei der Widerlegung und bei der Erstellung des Gegenbeweises.
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