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Petition 165415

Strafverfahren

Abschaffung von § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)/ § 153 der Strafprozessordnung (StPO) vom 30.03.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und § 153 der Strafprozessordnung (StPO) abzuschaffen.

Begründung

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dies gebietet für die ausführende und rechtsprechende Gewalt, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden müssen.

Solange § 47 OWiG und § 153 StPO existieren, ist eine Gleichbehandlung nicht ansatzweise gewährleistet.
Überdies sind die vorgenannten Bestimmungen geeignet, sog. Kavaliersdelikte zu fördern statt für Ordnung zu sorgen.

Beispiele:
Die für den Tatort A zuständige Polizeidienststelle leitet wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit ein Verfahren nach dem OWiG ein.
Die für den Tatort B zuständige Polizeidienststelle (im gleichen Bundesland!) leitet für eine identische Straßenverkehrsordnungswidrigkeit kein Verfahren nach dem OWiG ein - vielmehr stellt sie das "Verfahren nach § 47 OWiG" ein.
Eine andere Straßenverkehrsordnungswidrigkeit ist von der für den Tatort C (anderes Bundesland als A und B) zuständigen Polizeidienststelle nach "§ 47 OWiG nicht verfolgt" worden während die identische Straßenverkehrsordnungswidrigkeit von der für den Tatort D (anderes Bundesland als A, B und C) zuständigen Polizeidienststelle verfolgt wird.

Eine Person hat im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft X einen Diebstahl begangen. Der Wert des erlangten Diebesgutes beträgt 60 Euro. Die Staatsanwaltschaft X stellt das Verfahren nach § 153 StPO ein.
Eine andere Person hat im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Y (anderes Bundesland) einen identischen Diebstahl (Wert des Diebesgutes: 60 Euro) begangen. Die Staatsanwaltschaft Y erhebt die öffentliche Klage (§ 170 StPO).
Wiederum eine andere Person begeht im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Z (gleiches Bundesland wie X) einen Diebstahl mit einem Wert des Diebesgutes von 40,00 Euro. Die Staatsanwaltschaft Z erhebt auch hier die öffentliche Klage (§ 170 StPO).


Solange die genannten Rechtsgrundlagen (§ 47 OWiG, § 153 StPO) existieren, kann von einer gleichbehandelnden Gesetzesanwendung keine Rede sein. Betroffene sind der individuellen Willkür der Exektuive (und im Falle von § 153 StPO auch der Judikative) ausgesetzt.

Für eine glaubwürdige und gleichbehandelnde Gesetzesanwendung ist es daher erforderlich, dass die genannten Rechtsgrundlagen (§ 47 OWiG und § 153 StPO) ersatzlos abgeschafft werden.

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