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Petition 165575

Tierschutz

Übernahme von verletzten, kranken oder hilflosen Wildtieren geschützter Arten in die Obhut des Staates vom 02.04.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, verletzte, kranke oder hilflose Wildtiere geschützter Arten in die Obhut des Staates zu nehmen.

Begründung

Forderung 1: Der Staat sollte Wildtiere in die Obhut des Staates übernehmen.

Grundsätzlich gelten Wildtiere im Gegensatz zu Haustieren als „herrenlos“, d. h der Staat ist derzeit rechtlich gesehen nicht für das Schicksal dieser Tiere verantwortlich. Wird das hilfsbedürftige Wildtier zur Pflege oder ärztlichen Behandlung von einem Menschen mitgenommen, geht die Verantwortung auf den neuen „Besitzer“ über. Alle Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Transport, Arzt, Medikamente etc. müssen von dieser Person getragen werden, bis das Tier wieder in die Natur entlassen werden kann (§ 45 BNatSchG Abs. 5). Zwar sollte es lt. Bundesnaturschutzgesetz eine von der „zuständigen Behörde bestimmten Stelle“ geben (§ 43 BNatSchG Abs. 6), bei der man verletzte, hilflose oder kranke Tiere abgeben können sollte, diese konnte mir aber weder von der Bundesregierung noch vom Hamburger Senat benannt werden. Es wird stets an private Einrichtungen verwiesen, die in vielen Fällen keine Kapazitäten mehr haben.

Nach Auskunft der Bundestierschutzbeauftragten sieht die Bundesregierung die Verantwortlichkeit für den Schutz von Wildtieren bei den Bundesländern. Dies muss geändert werden. Erst wenn der Staat die Verantwortung für alle Tiere übernimmt, wird er seiner verfassungsmäßigen Aufgabe nach Art. 20 GG gerecht. Es darf dementsprechend keine „herrenlosen“ Tiere mehr geben.

Forderung 2: Leidende Wildtiere sollten ebenso wie derzeit Haustiere als „Störung der öffentlichen Ordnung“ angesehen werden.

Unter der öffentlichen Ordnung versteht das Land Berlin „herkömmlich die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.“

Das Land Baden-Württemberg betrachtet als „Schutzgut der öffentlichen Ordnung nicht nur das Empfinden von Menschen, die sich durch den Anblick eines leidenden oder sterbenden Tieres gestört fühlen könnten, sondern Leben und Wohlbefinden des Tieres um seiner selbst willen.“

Eine Störung der öffentlichen Ordnung liegt demnach vor, wenn ein leidendes Tier die Empfindungen von Menschen stört. Die Rechtsprechung stimmt dem bisher leider nicht zu, so dass es einer Klarstellung durch den Bundestag bedarf. Der Bundestag möge sich dazu bekennen, dass ein leidendes oder hilfloses Tier, gleich ob Wildtier, Haustier oder Nutztier, die öffentliche Ordnung stören kann. Dies kann nicht der Willkür einzelner Bundesländer überlassen werden, die eine Störung der öffentlichen Ordnung meist nur in Polizeigesetzen definieren und auf Wildtiere zumeist gar nicht eingehen.

Wenn leidende Wildtiere die öffentliche Ordnung stören, ist diese Störung durch die Behörden auf Kosten des Staates unverzüglich zu beheben, d.h. letztlich dem Wildtier zu helfen oder, falls nicht anders möglich, nachträglich die privat getragenen Kosten zu übernehmen.

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