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Petition 165584

Zwangsvollstreckung

Änderung von § 788 Zivilprozessordnung (Kosten der Zwangsvollstreckung) vom 03.04.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Klarstellung in § 788 ZPO dahin gehend gefordert, dass die Kosten einer gemäß § 34 RVG getroffenen Gebührenvereinbarung mindestens im Rahmen der Kappung auf 190 € netto gesetzliche Gebühren des Rechtsanwalts und somit in der Zwangsvollstreckung zu erstatten sind.

Begründung

Für die Kosten einer Erstberatung ist der Rechtsanwalt gehalten, eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG zu treffen. Bei Verbrauchern ist diese Gebühr auf 190 € netto begrenzt. Eine Erstberatung wegen eines Streitwertes von 500 € kann für den Rechtsanwalt grundsätzlich denselben Zeitaufwand verursachen wie eine nach einem Wert von 50.000 €. Kommt ein Verbraucher mit einem Anliegen der Zwangsvollstreckung zum Rechtsanwalt und vereinbart der Rechtsanwalt um kostendeckend arbeiten zu können eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190 € netto, so ist diese Erstberatungsgebühr zwar auf die nachfolgende gesetzliche Gebühr der Zwangsvollstreckung anzurechnen. Allerdings beträgt die nachfolgende Gebühr der Zwangsvollstreckung bei einem Wert von 500 € lediglich 15 € netto. Da nach der Rechtsprechung nur diese 15 € als gesetzliche Gebühren gelten, bekommt der Verbraucher selbst im Falle des vollständigen Obsiegens in der Zwangsvollstreckung bei einem Schuldner, bei dem vollstreckt werden kann und der nicht vermögenslos ist, lediglich diese 15 € oder besser, das sich daraus ergebende brutto erstattet. Er bleibt also auf einem nicht unbeträchtlich Teil seiner Forderung sitzen. Wie das Beispiel zeigt, sind von dieser ungerechten Situation hauptsächlich Kleingläubiger betroffen, da die 190 € bei einer nachfolgenden Gebühr aus einem Streitwert von 50.000 € vollständig in den gesetzlichen Gebühren aufgehen.

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