Text der Petition
Im Bundeskindergeldgesetz soll die Anspruchsberechtigung von Mitteln der Bildung und Teilhabe geändert werden, um Kindern von Insassen stationärer Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, BuT-Mittel zu beantragen, wenn eine Versorgung durch das Elternteil nicht möglich ist bzw. erfolgt. Übergreifender wäre es gut, die Versorgungssituation von Kindern der Insassen stärker in den Blick zu nehmen und zur Aufgabe des Sozialen Dienstes zu machen, hier ggf. Anträge zu stellen/vermitteln.
Begründung
Im konkreten Fall war eine Schülerin und ehemaliges Pflegekind nach ihrer Volljährigkeit ohne festen Wohnsitz 2022/23 und konnte daher kein Wohngeld beantragen. Aufgrund einer Halbwaisenrente (über verstorbenen Pflegevater/Großvater) und Schüler-Bafög war sie vom Bürgergeld ausgeschlossen, erhielt aber auch kein Kindergeld, da dies (immer noch) in Klärung bei der Familienkasse liegt.
Ihre mittellose Mutter war in der JVA und konnte daher weder Bürgergeld noch Wohngeld noch Kinderzuschlag beantragen, letzteres wurde so begründet, dass sie ja nicht in Haushaltsgemeinschaft leben würde.
So lagen bei Tochter und Mutter trotz jeweils prekärer Lage die Anspruchberechtigungen für BuT-Mittel nicht vor. Dadurch wurden insbesondere die Schülerfahrtkosten ihres letzten Schuljahres nicht übernommen.
Die Prüfkriterien sind hier ungeeignet, de Bedürftigkeit festzustellen, insofern liegt hier eine Grundrechtsverletzung vor, da Bildung und Teilhabe ja Grundrecht ist.
In diesem Fall kommt hinzu, dass die Fragen der Kindergeldberechtigung, der Kindergeldantrag, des Krankenversichertenstatus und sämtliche Unterhaltsfragen trotz mehrerer Aufenthalte in der JVA nur durch Initiative von Außen und auch nur beim Kindergeldantrag geklärt wurden. Bei einem Bruder führte dies sogar zu Verschuldung ggü der Krankenkasse. Diese Kommunikation ist zeitaufwändig, kompliziert und ist auch von der Situation her eine Zumutung für alle Kinder, insbesondere aber für ehemalige Pflegekinder.
Die Sicherstellung der Grundrechte von Angehörigen und insbesondere von vulnerablen Personen, sollte hier auch zeitlich vorrangige Pflichtaufgabe aller involvierten Behörden sein und nicht Eigeninitiative vulnerabler Personen voraussetzen. Zudem sollten hier die Fristen im BKGG auch in solchen Fällen gelockert werden.