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Petition 165971

Sachenrecht

Präzisierung von § 922 BGB (Art der Benutzung und Unterhaltung) vom 12.04.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 922 BGB dahingehend zu präzisieren, dass ab einem Abstand von 50 cm zu einer gemeinsamen Grenzanlage Bauvorhaben ohne Zustimmung des Nachbarn realisiert werden dürfen, sofern sie konform zu den Vorgaben in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sind und dabei insbesondere die einschlägigen Anforderungen zu Abständen, Abstandsflächen und zugelassenen baulichen Anlagen im Abstandsbereich eingehalten werden.

Begründung

Der aktuelle Text von §922 BGB wird in einem Rechtsstreit zu einer nachbarschaftlichen Klage zu mit der Landesbauverordnung vereinbaren baulichen Anlagen wie einer Stützwand, einem Sichtschutz und einem Gerätehaus derart interpretiert, dass diese Anlagen ohne Zustimmung des Klägers generell an keiner Stelle auf dem Grundstück des Beklagten realisiert werden dürfen und damit also auch nicht in Grundstücksbereichen, die mehr als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind oder die sich gar an der gegenüber liegenden Grundstücksgrenze befinden. Begründet wird dies damit, dass alle entsprechenden Maßnahmen das optische Erscheinungsbild der gemeinsamen Grenzanlage maßgeblich verändern würden und damit ein Verstoß gegen §922 BGB vorläge. Damit aber ist der Beklagte zur völligen Handlungsunfähigkeit auf seinem eigenen Grundstück verurteilt und kann keinerlei bauliche Aktivitäten planen und durchführen. Dies aber kann nicht Intention von §922 BGB sein. Mit der Petition soll folglich erreicht werden, dass dieser unangemessene Interpretationsspielraum über einen präzisierten Text in §922 BGB unterbunden wird, indem bei gemeinsamen Grenzanlagen für alle LBO-konformen Baumaßnahmen, die im Abstandsbereich von 3 m erlaubt sind, ein Mindestabstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze (= Mindestabstand in einigen, Bundesländern, um auch ohne nachbarschaftliche Zustimmung LBO-konform bauen zu dürfen) eingehalten werden muss und bei Wahrung dieses Abstandes keine maßgebliche Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes einer gemeinsamen Grenzanlage mehr vorliegen kann.

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