Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass die Tötung auf Verlangen und die Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung zu "Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs" und der Schwangerschaftsabbruch zu "Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" verschoben werden. § 218c (1) Nr. 1 und 4 StGB sind zu streichen. Aus der Beratungspflicht nach § 219 StGB ist ein Beratungsrecht zu machen.
Begründung
Eine Beratung und das Strafgesetzbuch sollen nicht, schon gar nicht vorrangig, dem Schutz des ungeborenen, also quasi fiktiven Lebens dienen, sondern dem Schutz der physischen und psychischen Gesundheit des Patienten in einer Not- und Konfliktlage.
Wenn laut dem aktuellen § 219 (1) S. 3 StGB "[dabei] der Frau bewußt sein [muß], dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt", dann ist das zwar noch ein Schutz irgendeiner physischen Gesundheit, aber kein Schutz der psychischen Gesundheit der Patientin (Schwangeren). Das Gleiche gilt für die Tötung auf Verlangen und Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, mit dem Unterschied, dass dabei das bereits geborene Leben des Individuums über dessen physische und psychische Gesundheit gestellt wird.
Die Beratung nach dem Schwangerschafts- oder einem anderen Konfliktgesetz durch eine anerkannte (z. B. Schwangerschafts-)Konfliktberatungsstelle erfolgen zu lassen, schränkt das Recht der freien Arztwahl unnötigerweise ein und bedeutet eine weitere Belastung für die physische und psychische Gesundheit des Patienten oder der Patientin.