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Petition 166411

Ermittlungsmaßnahmen

Änderung des § 100g Absatz 2 der Strafprozessordnung (Erhebung von Verkehrsdaten) vom 20.04.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung des § 100g Absatz 2 der Strafprozessordnung dahingehend gefordert, dass der Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach § 263 Absatz 5 des Strafgesetzbuches in die aufgeführten Katalogtaten aufgenommen wird.

Begründung

Die Zahlen der Schockanrufe gegenüber Senioren stiegen in den letzten Jahren massiv an. Unter Vorspielung der Legende, ein Polizeibeamter würde anrufen und ein naher Angehöriger habe einen schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer verursacht und befände sich deshalb nun in Untersuchungshaft, werden die meist lebensälteren Geschädigten über Stunden hinweg dermaßen unter Druck gesetzt, dass diese sich zur Übergabe von Bargeld und/oder Schmuck als „Kaution“ hinreißen lassen, um den angeblich inhaftierten Angehörigen aus der Haft frei zu bekommen.

Die Täter gehen arbeitsteilig in einer international organisierten Bandenstruktur vor. Etliche Reportagen behandeln die organierten Strukturen sehr gut, sind online verfügbar und werden als bekannt vorausgesetzt.

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt im vorliegenden Fall ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB (Verbrechen) vor. Identifizierte Bandenmitglieder werden selbst in der „untersten“ Hierarchie, der Geldabholer, durch die Gerichte regelmäßig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Grund dafür ist nicht zuletzt die psychische Verfassung der Opfer, welche sich gegenüber Angehörigen äußerst schämen und zum Teil auch Angstzustände haben. Es finden im ganzen Bundesgebiet nahezu täglich Geldübergaben aus diesem Phänomenbereich statt. Die Schäden bewegen sich in jedem einzelnen Fall mindestens im fünf- bis sechsstelligen Bereich.

Die Möglichkeiten einer Täterermittlung beschränken sich im Wesentlichen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Die Geldabholer werden dabei meist mit Billighandys mit Prepaid SIM Karten ausgestattet, welche regelmäßig gewechselt werden. Für die Ermittlungen sind dabei die in den Verbindungsdaten gespeicherten Standortdaten höchst relevant. Zeitnah erhoben können so die vorherigen Standorte des Geldabholers z.B. über Nacht in einem Hotel Hinweise auf dessen Identität geben.

Die Schockanrufe sind nur ein Beispiel des Betätigungsfeldes der organisierten Kriminalität im Bereich des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach § 263 Abs. 5 StGB. Aufgrund des geringeren Entdeckungsrisikos durch Ausnutzung moderner Telekommunikation wird dieses Deliktsfeld auch bei anderen Phänomenen immer weiter zunehmen und hat die meisten Eigentumsdelikte wie den Wohnungseinbruchsdiebstahl längst verdrängt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im § 100g Abs. 2 StPO der gewerbsmäßige Bandendiebstahl nach § 244a StGB oder der besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 in den Katalogstraftaten des § 100g Abs. 2 StPO aufgeführt ist, während § 263 Abs. 5 StGB fehlt, obwohl der Strafrahmen von einem Jahr bis 10 Jahren Freiheitsstrafe exakt derselbe ist.

Ich bitte Sie daher, einen Gesetzentwurf zur Hinzufügung des § 263 Abs. 5 StGB in § 100g Abs. 2 StPO einzubringen.

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