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Petition 166833

Umgangs- und Sorgerecht der Eltern

Beibehaltung des vollen elterlichen Sorgerechts auch im Falle einer Scheidung vom 26.04.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Beibehaltung des vollen elterlichen Sorgerechts auch im Falle einer Scheidung gefordert.

Begründung

Wenn eine Ehe geschieden wird, aus welcher Kinder hervorgegangen sind, sieht die Realität so aus, das derjenige Elternteil per Gesetz erheblichen Einschnitten und Benachteiligungen gegenübersteht, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, obwohl die Erziehung weiterhin gemeinsam fortgeführt wird.

So verlieren vom Kind getrennt lebende sorgerechtsberechtigte Personen weite Teile des Mitbestimmungsrechts in alltäglichen Angelegenheiten (Anschaffung von Kleidung, Möbeln), in finanziellen Fragen (Vermögensvorsorge für das Kind, Mitbestimmung bei Ausgaben für das Kind, Gegenseitige Kontrolle über Vermögensverfügungen zum Kindeswohl).

Das Gesetz sieht vor, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, nahezu die alleinige Bestimmungsgewalt hat. Das was in der Ehe einvernehmlich oder strittig ausverhandelt wird, wird aus praktischen Erwägungen heraus einem Elternteil zugeschlagen.

Der Gesetzgeber sieht hier einen weiteren Eingriff nur dann als notwendig, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Allerdings räumt er dem vom Kind (überwiegend) getrennt lebenden Elternteil hierbei keinerlei rechtlichen Möglichkeiten ein, auch nur Ansatzweise zu überprüfen, ob die Erziehung des Kindes den Anforderungen/Wünschen/Werten usw. entspricht; ob der gezahlte Unterhalt für sinnvolle Anschaffungen ausgegeben wird oder ähnliches.

Erst in gravierenden Fällen wie Vernachlässigung, Suchtmittelmissbrauch, Krankheit schaltet sich der Gesetzgeber wieder ein, wobei solchen Vorgängen eine lange Leidenszeit der Kinder vorausgeht. Die ureigenste Aufgabe von Eltern, nämlich Schaden vom Kind abzuwenden, wird nahezu gänzlich einer Erziehungsperson in die Hand gelegt.

Jede Demokratie sieht eine Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle vor, um Machtmissbrauch entgegen zu wirken – ebenso auch die Institution der Ehe, welche eine gleichberechtigte Teilhabe an der Kindeserziehung, auch zum Wohle des Kindes, sicherstellen soll. Dieses Gleichgewicht wird per Gesetz durchbrochen, wobei keinerlei Verhältnismäßigkeitsprüfungen im Einzelfall vorgenommen werden.
Hierbei wird aus praktischen Erwägungen heraus einem Elternteil die Rechte des Anderen zugeschlagen, auch wenn die Kindeserziehung zum Wohle des Kindes, wie zuvor in der Ehe, gemeinsam fortgeführt wird. Diese getrennten Eltern werden jenen gleichgestellt, die ihren Rosenkrieg über die Kinder ausstreiten, sich zurücknehmen oder gar den Kontakt abbrechen.

Hier ist ein gesetzlicher Nachbesserungsbedarf erforderlich, welcher den geschiedenen Eltern zunächst eine Möglichkeit der Selbstorganisation einräumt, bevor Eingriffe durch den Staat vorgenommen werden müssen.

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