Text der Petition
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die mit einem Chip versehenen deutschen Pässe als Ausweisersatz (§ 1 Abs. 2 S. 3 PAuswG) auch für den elektronischen Rechtsverkehr mittels des elektronischen Identitätsnachweis (§ 18 PAuswG analog) und ggf. als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit (§ 22 PAuswG analog) zugelassen bzw. mit diesen technischen Funktionen versehen werden.
Begründung
Der amtliche Pass ist ein gültiger Ausweisersatz und dient sowohl im In- wie auch im Ausland als wichtiges Identitätsdokument im Kontakt mit staatlichen und privaten Stellen v.a. mit Behörden und Gerichten.
Zwar sind die Reise-, Dienst- und Diplomatenpässe mit einem Chip versehen (§ 4 Abs. 3 PassG) und die die darauf gespeicherten Daten dürfen durch Behörden verarbeitet werden (§§ 16a, 17 PassG analog zu §§ 15, 16 PAuswG). Es fehlt jedoch dem Pass als Ausweisersatz an den Funktionen als elektronischer Identitätsnachweis (§ 18 PAuswG analog) und als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit (§ 22 PAuswG analog), sodass trotz dieser Ersatzqualität in der analogen Welt weiterhin zwei Dokumente zu besitzen sind, um am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. So ist z.B. zur Anmeldung bei der Meldebehörde ein Personalausweis ODER ein Pass vorzulegen. Hingegen ist die Onlineanmeldung nur mit dem Personalausweis möglich (https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/elektronische-wohnsitzanmeldung/elektronische-wohnsitzanmeldung-node.html).
Diese Ungleichheit in der analogen und digitalen Anwendbarkeit sollte bei einem vollwertigen Ausweisersatz nicht gegeben sein.