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Petition 169306

Rechtsanwälte

Zugang zum Beruf des Rechtsanwaltes auch für Beamte vom 13.06.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass auch Beamten der Beruf des Rechtsanwaltes zugänglich ist. Die §§ 7 Nr. 10 und 14 Abs. 2 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung sollten gestrichen bzw. dahingehend geändert werden.

Begründung

Nach § 7 Nr. 10 BRAO besteht grds. ein Versagungsgrund zur Zulassung zur Anwaltschaft, wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der vorliegenden Tatbestand gegeben ist.
Der Gesetzgeber begründet diese Unvereinbarkeit im Wesentlichen damit, dass das besondere Dienst- und Treueverhältnis des Beamten mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege nicht in Einklang zu bringen sei. Hiergegen gerichtete Klagen wies der Anwaltssenat des BGH ab. Der Wortlaut des Gesetzes sei hierzu eindeutig. Das Bundesverfassungsgericht bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Umgekehrt gibt es jedoch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zum Erhalt der vorbenannten Vorschriften, was Ausgangspunkt dieser Petition ist.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist für die Unvereinbarkeit weniger der Beruf an sich, sondern allein der Status als Beamter und damit das Dienst- und Treueverhältnis maßgeblich. Demnach stehen allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst grds. der Weg zur Anwaltschaft weiterhin offen.
Indes leuchtet es nicht ein, warum sowohl aus anwaltsrechtlicher als auch aus beamtenrechtlicher Perspektive dieses Dienst- und Treueverhältnis tangiert wird; zumindest nicht in dem Maße, die einem faktischen Berufsverbot gleichkommt. Das Hauptargument, etwaiger Interessenkonflikte, verfängt nicht. Potenzielle Interessenkonflikte entstehen in der Anwaltschaft ständig. Anwälte dürfen bekanntlich nicht in einer Angelegenheit derselben Rechtssache beide Parteien vertreten, was strafrechtlich durch § 356 StGB abgesichert ist. Solche Mandate dürfen nicht angenommen werden bzw. müssen bei irriger Annahme abgelegt werden. Insofern bedürfte es bei Aufhebung des § 7 Nr. 10 BRAO nicht einmal einer expliziten Regelung, da es sich aus vorbenannten Erwägungen verschließt, Mandate anzunehmen, die sich gegen Maßnahmen des eigenen Dienstherrn richten. Dies gilt im Übrigen auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, deren Weg zur Anwaltschaft gerade nicht versperrt ist. Bei im Privatrecht tätigen Rechtsanwälten entstehen solche Konflikte in seltensten Fällen. In veranschaulichte Frageform gewendet: Wo hindert das Dienst- und Treueverhältnis, wenn ein Beamter zugleich als Rechtsanwalt (im Nebenberuf) Verkehrsunfälle und Mietverträge reguliert? Umgekehrt ist es jedoch zulässig, wenn verbeamtete Hochschullehrer als Strafverteidiger i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO uneingeschränkt tätig sind. Einem Beamten ist es demnach bspw. erlaubt, im Steuerrecht zu lehren und zugleich Personen in Steuerstrafverfahren zu verteidigen. Dieses Ungleichgewicht ist schwer erklärbar.
Zumindest für verbeamtete Hochschullehrer sollte dieser Umstand gelockert werden. Hier sollte vielmehr der positive Aspekt – Verknüpfung von Theorie und Praxis und der sich ergebende Synergieeffekt – genutzt werden, was nicht zuletzt im Zeichen einer flexibleren Arbeitswelt steht.

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