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Petition 170103

Recht der Schuldverhältnisse

Neufassung von § 367 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (Anrechnung auf Zinsen und Kosten) vom 30.06.2024

Text der Petition

§ 367 Abs. 1 BGB soll neu gefasst werden:

§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
//NEU//
Ist der Schuldner Verbraucher, so erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Hauptleistung, dann auf Zinsen und zum Schluss auf Kosten

Begründung

Im Rechtsverkehr kommt es häufig vor, dass Verbraucher Mahnungen bekommen, und dann meinen, durch Bezahlung der Hauptforderung die Sache erledigen zu können. Dem ist leider nicht so, denn aus §367 wird eine Zahlung erst auf die Phantasiegebühren von Inkasso"dienstleistern" und anderen windigen Kanzleien angerechnet.
Dem kann der informierte Bürger abhelfen, indem er bei jeder Zahlung die magischen Worte "Hauptforderung unter Vorbehalt" in den Verwendungszweck schreibt. Doch oft haben Online-Banken und Fintech-Unternehmen nicht mehr genug Platz im Verwendungszweck.
Weiterhin muss damit gerechnet werden, dass nur die wenigsten Verbraucher um §367 BGB wissen, was von Inkassounternehmen ausgenutzt wird. Oft hat der Verbraucher die Originalrechnung nicht erhalten, sodass er nicht einmal den Betrag an den Vertragspartner leisten kann, sondern gezwungen wird, in Unkenntnis der Bankverbindung an den Inkassodienstleister zu leisten.
Wer dann die magischen Worte "Hauptforderung unter Vorbehalt" weglässt, füttert, wenn er z.B. eine Hauptforderung von 100E schuldig ist und 100 Euro überweist, in dem Glauben, erst die Hauptforderung bedient zu haben, in Wirklichkeit zunächst den Inkassoladen der z.B. 70 Euro "Gebühren" verlangt, sodass bestenfalls 30 Euro bei dem eigentlichen Empfänger ankommt.

Viele Neubürger sind sich dieser Situation aus dem 367 BGB nicht bewusst. Auch widerspricht eine solche Regelung der Verkehrsanschauung zumindest unter Privatleuten ohne juristische Vorbildung.

Um hier endlich für den unbedarften Verbraucher die Falle des 367BGB zu schließen wird die Änderung des Abs1. 367 BGB wie folgt vorgeschlagen:
§367 Abs1. BGB soll neu gefasst werden:

§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
//NEU//
Ist der Schuldner Verbraucher, so erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Hauptleistung, dann auf Zinsen und zum Schluss auf Kosten und Gebühren.

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