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Petition 170473

Kündigungsschutz Arbeitsrecht

Bezug des Geltungsbereiches des § 23 KSchG auf Arbeitgeber und Unternehmen statt auf einen unbestimmten Begriff vom 09.07.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die Geltung des § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) statt auf den unbestimmten Begriff "Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts" auf "Arbeitgeber und Unternehmen" zu beziehen, und vor allem für Betriebe des privaten Rechts im Sinne des Gesetzes die Gewinnerzielungsabsicht des Absatz 2 auch auf die Betriebe des Absatz 1 auszuweiten. Weiterhin sind den Ausnahmen des § 24 Absatz 1 KSchG im Inland tätige Konzerne hinzuzufügen.

Begründung

Der rechtspolitische und teleologische Kern der Geltungsbereichsregelung des § 23 I ist die Kleinbetriebsklausel. Die Privilegierung von Kleinbetrieben knüpft daran an, dass die Inhaber derartiger Betriebe Schwierigkeiten bei der Anwendung des komplizierten Kündigungsrechts haben, dass diese Betriebe durch langwierige Kündigungsschutzverfahren und etwaige Abfindungsleistungen unangemessen belastet würden, dass bei Kleinbetrieben eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität erforderlich sei und dass der Charakter der persönlichen Zusammenarbeit in kleineren Einheiten durch übermäßige rechtliche Bindungen gestört werden könne (BT-Drs. 13/4612, 9; Moll, Referat 65. DJT, S. N 9 ff.).

Leider zeigt sich, dass multinationale im Inland tätige Konzerne, mit Milliardengewinnen, in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise diese an sich für Kleinbetriebe gedachte Regelung missbrauchen, um unbefristete Arbeitsverträge zu kündigen, bzw. die betroffenen Arbeitnehmer zur Aufgabe dieser Verträge unter Annahme einer Abfindung zu zwingen, mit der Drohung, dass für sie nach der derzeitigen Fassung des § 23 KSchG dieses nicht gelte. Das Ganze geht Hand in Hand mit der Tendenz Arbeitsplätze ins Ausland zu verlagern, um Sozialabgaben einzusparen. Die solchermaßen entsorgten Mitarbeiter im Inland zahlen nicht nur keine Sozialabgaben vom nicht mehr vorhandenen Einkommen, sondern fallen in großem Stil ungünstigstenfalls der Öffentlichkeit als Transfergeldempfänger dauerhaft zur Last. Im Endeffekt maximieren private Großkonzerne, welche oft genug wegen des Hinweises auf die von Ihnen übernommene „soziale Verantwortung“ entsprechend staatliche Förderung beziehen, sich langfristig eingegangener und daher entsprechend planbarer vertraglicher Verpflichtungen auf Kosten der Allgemeinheit.

Ein beredtes Beispiel hierzu sind die jüngsten Beispiele aus der Rechtsprechung, nämlich die Urteile des Arbeitsgerichts München, verkündet am 12.06.2023 im Verfahren 33 Ca 7476/22 und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Landesarbeitsgerichts München, verkündet am 01.03.2024 im Verfahren 7 Sa 430/23 (Veröffentlichungen im Internet).

Ein in Deutschland ansässiger, multinational tätiger Großkonzern mit ca. 80.000 Mitarbeitern in Deutschland, welcher seit Jahren durch die Presse dafür bekannt ist Arbeitsplätze im Inland abzubauen und in andere Länder zu verlagern, verwaltete eine Mitarbeiterin 4 Jahre lang bei vollem Gehalt ohne sie ernsthaft beschäftigen zu wollen in einem Restbetrieb, der nur den Zweck verfolgte die Mitarbeiter zu reduzieren, bis deren Zahl letztendlich die Schwelle von 10 unterschritt, um nach der fraglichen Vorschrift den Rest zu kündigen.

Es liegt auf der Hand, dass kein echter Kleinbetrieb, auf welchen die derzeitigen Beschränkungen des KSchG in teleologischer Interpretation nach dem Willen des Gesetzgebers abzielten, es sich leisten könnte Mitarbeiter nur zu verwalten und zu bezahlen, ohne dass diese zum Gewinn des Betriebes beitragen.

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