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Petition 170846

Schwangerschaftsabbruch

Keine Streichung oder Änderung von § 218 Strafgesetzbuch (Schwangerschaftsabbruch) vom 20.07.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass § 218 des Strafgesetzbuches nicht zugunsten eines liberaleren Abtreibungsrechts gestrichen oder verändert wird, wie es Teile der Ampelkoalition fordern. Abtreibungen dürfen zu keinem Zeitpunkt der Schwangerschaft strafrechtlich irrelevant werden.

Begründung

Obwohl eine Abtreibung in den meisten Fällen keine Strafverfolgung nach sich zieht (siehe Regelung durch § 218a), hat das grundsätzliche Verbot von Abtreibungen und deren strafrechtliche Relevanz zwei wichtige Schutzfunktionen:

1. § 218 sowie die Maßstäbe für die verpflichtende Beratung gemäß § 219 erhalten das Bewusstsein für die Menschenwürde des ungeborenen Kindes.
§ 218 fixiert gesetzlich, dass Abtreibungen Unrecht sind. Wenn jedoch per Gesetz geregelt werden würde, dass die Tötung ungeborener Menschen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft strafrechtlich irrelevant ist, werden Ungeborene gegenüber anderen Menschen herabgesetzt. Dies würde das Bewusstsein für die Würde und das Lebensrecht von Kindern im Mutterleib in der Gesellschaft mindern. Dieses Bewusstsein ist jedoch entscheidend, um ungeborenes Leben zu schützen. Es führt dazu, dass Menschen Abtreibungen als schwerwiegende ethische Entscheidung betrachten und nicht bloß als medizinische Prozedur.
Zu einer kinderfreundlichen Politik muss immer das allgemein verankerte Bewusstsein hinzukommen, dass ungeborene Kinder Menschen mit unantastbarer Würde und Rechten sind. Dem dient der § 218. Wenn die Gesellschaft den Wert und die Würde des ungeborenen Lebens erkennt und achtet, entsteht eine Kultur des Lebensschutzes, in der Abtreibungen seltener in Betracht gezogen und Alternativen stärker gefördert werden.

2. § 218 schützt Schwangere unter Druck
Mitunter werden Frauen auch zur Abtreibung gedrängt. Ihr Umfeld versucht den Blick hin zur Abtreibung zu verengen, macht vielleicht Zeitdruck, die Abtreibung schnell durchführen zu lassen etc. In dieser Situation könnte eine Frau unter Rechtfertigungsdruck kommen, wenn sie sich zunächst objektiv beraten lassen möchte. Die durch den § 218a geregelte Verpflichtung zur Beratung, um eine Abtreibung überhaupt durchführen lassen zu können, kann diesen Rechtfertigungsdruck von den Frauen nehmen. Sie werden, ob ihr Umfeld es will oder nicht, objektiv, umfassend und dem Lebensschutz dienend beraten (siehe dazu die Maßstäbe § 219). Dies kann der Frau in einer Drucksituation mitunter überhaupt erst ermöglichen, eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Auch die durch § 218a verpflichtende mindestens dreitägige Bedenkzeit vor der Abtreibung gibt der Mutter eine "Atempause", die ihr Umfeld nicht ignorieren kann. Diese Zeit ermöglicht es der Frau, alle Optionen und Konsequenzen in Ruhe zu überdenken und eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen.

Nie soll das Kind in unserer Gesellschaft als Problem betrachtet werden, sondern es müssen die Probleme gelöst werden, die dem Leben des Kindes entgegenstehen. Es darf keine Einteilung in Menschen erster und zweiter Klasse geben, z.B. aufgrund von Entwicklungsmerkmalen. Alle Menschen haben zu jedem Zeitpunkt ihrer Existenz volles Lebensrecht und unantastbare Würde.

Der § 218 StGB bleiben!

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