Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 171038

Arbeitslohn

Aussetzen der Erhöhungen des Mindestlohnes für Minijobber und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer vom 28.07.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird ein Aussetzen der Erhöhungen des Mindestlohnes für Minijobber und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer gefordert.

Begründung

Mit meiner Petition möchte ich erreichen, dass die Erhöhung des Mindestlohnes nur auf sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer angewendet wird. Minijobber und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, die keine oder nur freiwillige Abzüge vom Lohn haben, sollen von künftigen Erhöhungen des Mindestlohnes ausgenommen werden.

Eine Vollzeitarbeitskraft mit Mindestlohn erzielt brutto 173 Std. x 12,41 € = 2.146,93 € pro Monat. Bei ledigen Arbeitnehmern in der Steuerklasse I und der Krankenkasse AOK-Rheinland-Pfalz (Zusatzbeitrag 1,8%) erhält er ein Nettolohn von 1.558,35 €. Dies entspricht einem Nettostundenlohn von 1.558,35 € : 173 Std. = 9,01 €.

In der Regel werden kurzfristig Beschäftigte in der Landwirtschaft als Saisonarbeitskräfte eingesetzt. Diese, meist aus Osteuropa kommenden Arbeitskräfte, zahlen hier weder Steuern noch Sozialabgaben. Somit erhalten Sie den Mindestlohn als Nettolohn. Der Arbeitgeber zahlt in der Regel geringfügige Steuern (5% - 25%). Gelernte Arbeitskräfte hingegen erhalten im Niedriglohnsektor netto 9,01 € pro Stunde und zahlen neben Steuern auch in die Sozialkassen ein.

Bei Minijobbern ist der Sachverhalt etwas anders. Der Nettolohn des Minijobbers beträgt ebenfalls 12,41 €. Der Arbeitgeber zahlt hier jedoch pauschale Abgaben zur Renten- und Krankenversicherung, sowie Steuern und Umlagen in Höhe von 31,34%.
Auch hier sollte der Mindestlohn zukünftig nicht gesetzlich erhöht werden, da diese Arbeitnehmer keine Abzüge haben.

Selbstverständlich bleibt es bei beiden Varianten bei der Tariffreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Stundenlohn individuell aushandeln. Die Untergrenze von 12,41 € sollte aber zukünftig nur moderat und nicht so angepasst werden, wie bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben