Diskussion zur Petition 171130
Staatsangehörigkeit
Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft bei Doppelstaatsangehörigen bei Werteverstoß und/oder antisemitischer Hetze vom 31.07.2024
Diskussionszweig: Re: Staatsangehörigkeit - Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft bei Doppelstaatsangehörigen bei Werteverstoß und/oder antisemitischer Hetze
1. Nach altem Recht wurde die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen, wenn ein Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt (mit Ausnahmen für Länder der EU, EFTA, ..). Jetzt kann ein Deutscher (egal ob per Geburt oder Einbürgerung) die deutsche Staatsbürgerschaft behalten, wenn er eine andere annimmt, ohne sich das vorab Genehmigen zu lassen.
2. Es gibt andere Länder, die weiterhin genau wie in 1. dargestellt agieren (zB Österreich). Also wenn ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert er möglicherweise seine vorherige. Das liegt aber nicht mehr am deutschen Recht sondern am Recht des anderen Staates.
Was folgt daraus?
Bisher musste in vielen Fällen die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor man eingebürgert wurde. Sind dann die Vorraussetzungen nach §28 StAG erfüllt, kann die deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr entzogen werden, weil die Person dann staatenlos wäre.
Mit dem neuen Recht und der Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft, kann §28 StAG angewendet werden, sofern die andere Staatsangehörigkeit nicht wie in 2. beschrieben erloschen ist. Der Entzug wäre möglich, weil die Person dann nicht staatenlos wäre.
In der Anwendung von §28 StAG kommt es auf die Lesart an. Den Unterschied möchte ich mal durch Fettschrift darstellen:
- "Ein Deutscher, der [...] sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos."
So würde das zum Beispiel Personen betreffen, die im Iran für den IS gekämpft hatten.
- Ein Deutscher, der [...] sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos."
Das würde dann auch Personen betreffen, die in Deutschland für den IS aktiv sind, sofern man "Kampfhandlungen" so auslegt, dass auch terroristische Anschläge darunter fallen.
Die Auslegung der Formulierung an sich sowie des Begriffs "Kampfhandlungen" liegt in dem Fall in den Händen der Justiz und muss dann im Einzelfall entschieden werden.