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Petition 171236

Strafen nach dem Strafgesetzbuch

Aufsperren zugesperrter Toiletten durch Manipulation am Schloss von außen vom 03.08.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, das Aufsperren zugesperrter Toiletten durch Manipulation am Schloss von außen, welches auch als Toiletunlocking bezeichnet wird, strafrechtlich zu regeln. Die Privatsphäre von Menschen, die zugesperrt, das Einrasten der Sperre geprüft und alles richtig gemacht haben, ist schützenswert. Es muss strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn sich jemand am Schloss einer zugesperrten Toilette zu schaffen macht, unabhängig von Intention, Geschlecht oder Werkzeug.

Begründung

Das Aufsperren zugesperrter Toiletten durch Zuschaffenmachen an einem WC-Rosettengarnitur-Schloss von außen (strikt von reinem Klinkendrücken abzugrenzen) ist im deutschen Strafgesetzbuch nicht als Straftat aufgelistet. Das soll sich ändern, weshalb zukünftig ein neuer Paragraf zum Schutz der menschlichen Würde in Kraft treten und im Strafgesetzbuch stehen muss. Dieser lautet wie folgt:

(1) Wer eine zugesperrte Tür einer Toilettenzelle aufsperrt, indem er von außen eine Schlossdrehung bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat ist nicht strafbar, wenn lebensbedrohende Umstände oder ein schwerer medizinischer Notfall das Aufsperren der Toilette durch Betätigung des Schlosses von außen zur Lebensrettung explizit erfordern.

Das bloße Betätigen einer Toilettentürenklinke von außen ist selbstverständlich keine Straftat, weil dadurch eine abgeschlossene Toilette verschlossen bleibt, keine Privatsphäre verletzt werden kann.

*Wann ein medizinischer Notfall vorliegt, mag eine Streitfrage sein, gerade weil das von außerhalb der zugesperrten Toilette schlecht beurteilbar ist. Jedoch sollte großer Verdacht bestehen, dass jemand in Gefahr ist (Beispiel: jemand kommt eine halbe Stunde nicht aus der Toilette). In jedem Fall muss laut und deutlich angekündigt werden, dass man vorhat, nun aufzusperren und nachzusehen, ob etwas passiert ist, und der Person dann noch einige Sekunden Zeit geben um zu reagieren, sich verbal zu artikulieren, "Nein, lass das" zu schreien BEVOR mit der Schlossdrehung begonnen wird.


Jeder Mensch, der zugesperrt und gründlich das Einrasten der Sperre nachkontrolliert hat, hat ein Recht auf Privatsphäre, Würde und Sicherheit in der zugesperrten Toilette. Darum müssen scharfe Sanktionen die Folge sein, wenn jemand eine zugesperrte Toilette nicht respektiert und von außen am Schloss aktiv wird. Dabei darf weder das Geschlecht, die Täterintention, noch das Werkzeug (Münze, Vierkant, Hand) mit dem eingebrochen wird, eine Rolle spielen.

Das Recht auf absolute Privatsphäre in einer zugesperrten Toilette korreliert biologisch bei normaler Nierenfunktion untrennbar mit dem Recht auf Wasser trinken und Schlaganfallprophylaxe, weshalb „einfach nichts trinken und auf keine öffentliche Toilette gehen“ in vielen Fällen keine tragbare Alternative darstellt.

Der Paragraf schützt NICHT Personen, die vergessen haben zuzusperren oder eine defekte Tür erwischt haben, sondern Unschuldige, die zugesperrt, etwaige Sperrdefekte vor dem Benutzen prüfend ausgeschlossen und alles richtig gemacht haben.

Der Paragraf könnte auf zugesperrte Einzelumkleiden und Duschräume, sofern diese über Klinke-Schloss-System verfügen, ausgeweitet werden.


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