Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Diskussion zur Petition 171373

Jugendschutz

Reformierung von § 11 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 09.08.2024

Diskussionszweig: Re: Jugendschutz - Reformierung von § 11 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

ssb | 04.09.2024 - 10:53

Re: Jugendschutz - Reformierung von § 11 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

Anzahl der Antworten: 2

Zum ersten möchte ich mal die Möglichkeit in den Raum stellen, dass Eltern den Entwicklungsstand ihrer Kinder nur bedingt richtig einschätzen.

Dann kann man hinzuziehen, dass Eltern eine andere Sichtweise auf die FSK-Einstufung haben dürften. Die einen würden ihren Kindern nicht die Tagesschau zeigen, weil da zu viel Gewalt dargestellt wird, andere würden Minderjährige in Ü18-Filme mitnehmen. Wie (an anderer Stelle bereits kommentiert) ist die ja zum Beispiel beim Thema Alkoholkonsum ähnlich. Die einen sind da strikt (und meist konsumieren sie selbst auch wenig Alkohol) die anderen denken "ein Schluck Bier hat noch niemandem geschadet".

Es gibt aber einen relativ einfachen Grund, weshalb ich die Petition ablehne:
Ein Gesetz muss so gestaltet sein, dass es Allgemeingültigkeit hat. Das ist im Grundgesetz festgeschrieben - alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Ein Gesetz soll also nicht so gestaltet werden, dass es zwischen Betroffenen anhand ihres Entwicklungsstands (aus Sicht der Eltern, die nicht objektiv sein kann) dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Die Würdigung individueller Faktoren (Entwicklungsstand von Kindern und Eltern) darf nur von einem Gericht vorgenommen werden. Den §11 ganz abzuschaffen wäre fahrlässig, ihn auf eine Gruppe von Jugendlichen einzuschränken, würde diese diskriminieren.
3

ssb | 04.09.2024 - 17:44

Wenn man die Entscheidung einem oder beiden Erziehungsberechtigten überlässt (da können beide Elternteil auch unterschiedlicher Meinung sein - und das dürfte zu einer Welle von Verfahren vor dem Familiengericht führen), dann ist der §11 wertlos. Der ist dann noch weniger als eine "freiwillige Selbstverpflichtung".

Wenn du die Einschulung ansprichst, dann betrachte die Empfehlungen für den Besuch eines Gymnasiums nach der Grundschule an. Da werden die meisten Elternteile eher sagen: "mein Kind ist das klügste der Welt, natürlich muss es aufs Gymnasium". Dabei können Lehrkräfte aus dem Verhalten in der Schule (und nicht allein anhand von Noten) viel besser beurteilen, ob der Wechsel auf's Gymnasium wirklich für das Kind die beste Option ist. (Anmerkung: in Bundesländern wie Bayern, wo Gesamtschulen nicht existieren).

Fehleinschätzungen sind von beiden Seiten und in beide Richtungen möglich. Am Ende muss in dem Fall das Personal im Kino entscheiden, ob ein Kind den Film sehen darf oder draußen bleiben muss. Das Alter ist da eine einfache, klare und nachprüfbare Regelung. Ein Blick in ein Ausweisdokument und ein wenig Kopfrechnen und schon kann man entscheiden. An der Theke in einer Bar sollte es ja auch genauso laufen (und wir wissen, dass es in der Realität leicht unterlaufen wird).

0

Lupinal | 04.09.2024 - 14:20

Richtig, aber immer noch besser als jeder Außenstehende, der das Kind gar nicht, oder nur 2h die Woche als Teil einer Gruppendynamik erlebt, oder?

Aber z.B. bei Einschulungen machen wir es doch auch so, daß wir Entwicklungsstand und nicht nur Alter berücksichtigen?

Die Debatte hatten wir schon öfter, aber: gibt es irgendwelche Belege für eine positive Wirkung des §11?
Denn das wäre da die Vorbedingung für Fahrlässigkeit.
Ich könnte mich mit "FSK & Co. bleiben, aber sind nur noch Empfehlungen; die Entscheidung obliegt dem Erziehungsberechtigten". anfreunden, wenn die Wirksamkeit von $11 nur eine unbestätigte Hyothese ist.

0