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Petition 171719

Rechtsanwaltsgebühren

Festlegung der anwaltlichen Gebühren im außergerichtlichen Bereich durch Mindestgrenzen vom 21.08.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegt, welcher die anwaltlichen Gebühren im außergerichtlichen Bereich durch Mindestgrenzen festlegt.

Begründung

Aus § 4 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt sich:
„In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.“

Zwar gibt es Rechtsprechung hierzu, die vornehmlich darauf hinausläuft, dass Pauschalen unabhängig vom Einzelfall im Zweifel unangemessen sind, allerdings gibt es längst Modelle, die die außergerichtliche Vergütung für Anwälte auf solche geringfügigen Vergütungen (Fallpauschalen) hinauslaufen lassen, dass eine ordnungsgemäße Vertretung kaum möglich erscheint und überdies auch versuchen durch komplexe Konstrukte die Rechtsprechung, die eben nicht klar und eindeutig ist, zu unterlaufen.

Konkret gibt es Modelle, die
- Fallannahmen unabhängig von der Kenntnis des exakten Falls durch den Anwalt wünschen, so dass der Anwalt die auf ihn zukommende Arbeit kaum abschätzen kann,
- Pauschalen von lediglich 100-150 € netto unabhängig vom tatsächlichen Aufwand und der Komplexität des Falles für eine Vielzahl von Fällen vorsehen.
- dem Anwalt nicht die Freiheit zur Vergütungsvereinbarung überlassen.

Diese Modelle gefährden die Integrität von Anwälten und damit auch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit, weil die Anwälte gezwungen sind, zur wirtschaftlichen Bearbeitung in der Mandantenkommunikation Abstriche zu machen oder die Fälle ohne das zu erwartende Maß an Sorgfalt zu bearbeiten. Letzteres vergrößert die Fehleranfälligkeit und damit überdies auch noch das persönliche Haftungsrisiko.

Nach Satz 2 sind folgende Sätze einzufügen:
Die Vergütung ist insbesondere unangemessen, wenn die Vergütung als fallunabhängige Pauschale vereinbart ist oder bei Fallübernahme der Arbeitsaufwand durch den Anwalt nicht abgeschätzt werden kann oder im Vertragsmodell, auch mit Dritten die Pauschale bei Gegenstandswerten bis 1.500 € weniger als 95% der gesetzlichen Vergütung und bei Gegenstandswerten bis 5.000 € weniger als 85% der gesetzlichen Vergütung sowie bei Gegenstandswerten von 5.000,01 € bis 10.000 € weniger als 75% der gesetzlichen Vergütung und bei darüber liegenden Gegenstandswerten weniger als 65% der gesetzlichen Vergütung beträgt. Fallpauschalen, die eine geringere Vergütung als den Höchstsatz der Gebühr nach § 34 Absatz 1 vorsehen, sind unangemessen.

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