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Diskussion zur Petition 172053

Tierschutzgesetz

Verbot nicht kurativer Eingriffe bei Nutztieren vom 02.09.2024

Diskussionszweig: Verstoß gegen die verfassungsmäßige (Rechts-)Ordnung und die guten Sitten

Burgilali | 21.12.2024 - 10:48

Verstoß gegen die verfassungsmäßige (Rechts-)Ordnung und die guten Sitten

Anzahl der Antworten: 2

Die nicht kurativen Eingriffe bei Ferkeln, Kälbern und Lämmern verstoßen, sobald sie routinemäßig pauschal vorbeugend durchgeführt werden gegen die guten Sitten.
Die allgemeine Handlungsfreiheit wird in Art. 2 Abs.1 GG durch "die Rechte anderer, die verfassungsmäßige (Rechts-)Ordnung und das Sittengesetz" beschränkt. Unser Tierschutzgesetz ist Teil unserer verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung.
Landwirtschaftliche Tierhalter, die nicht-kurative Eingriffe bei Ferkeln, Kälbern oder Lämmern routinemäßig pauschal vorbeugend durchführen, verstoßen gegen geltendes Recht, unser Sittengesetz und Art. 2 Abs. 1 GG.
Im verfassungsrechtlichen Verständnis umfasst das Sittengesetz alle sittlichen Normen, die als Allgemeingut der Zivilisationen weltweit anerkannt sind.
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Burgilali | 22.12.2024 - 11:24

Die nicht kurativen Eingriffe bei Ferkeln, Kälbern und Lämmern verstoßen, sobald sie routinemäßig pauschal vorbeugend durchgeführt werden auch gegen
die gute landwirtschaftliche Praxis, da diese m Bereich der Tierhaltung mit unserem Tierschutzgesetz identisch ist.

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Burgilali | 22.12.2024 - 11:14

Die Ernährungssicherheit wird nicht gefährdet, wenn landwirtschaftliche Tierhalter rechtskonform und entsprechend den guten Sitten auf quälerische und rohe Misshandlungen von sehr jungen Tieren verzichten würden.
Vermutlich sind es also niedere Motive wie die materielle Gier und sadistische Veranlagungen, die zu solchem Handeln Anlass geben.

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