Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, nicht kurative Eingriffe bei Nutztieren zu verbieten.
Begründung
Dem pauschal vorbeugend Ausbrennen der natürlichen Hornknospen bei Kälbern gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG fehlt der tierschutzfachliche Rechtfertigungsgrund. Die Hörner dienen den Rindern der innerartlichen Kommunikation, der Eigenkörperhygiene und der Rangordnung in der Herde. Ausreichend Platz zum Liegen, Fressen, Trinken und Ausweichen verhindert Beschädigungskampf.
Eine mildere Alternative ist der Einsatz genetisch hornlos vererbender Bullen u gesexten Spermas für die weibliche Nachzucht.
Dem pauschal vorbeugendem Kupieren von natürlichen Lämmerschwänzen gg die Vorgaben in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG fehlt der tierschutzfachliche Rechtfertigungsgrund. Bei Schafrassen mit langen, bewollten Schwänzen können durch ein angepasstes Fütterungs-/Weide- u Antiparasitenmanagement Durchfälle vermieden werden.
Die Teilschur des Schwanzes u des Anogenitalber als Managementmaßn ist eine geeignetere, mildere Alternative als das Schwanzkupieren, um Verschmutzungen durch Kot u Harn mit nachfolgendem Befall durch Fliegenlarven u eine ungenügende Geburtshygiene zu verhindern. §2 Nr.1TierSchG u § 4 Abs.1 Nr.1 und 2TierSchNutztV geben die Fürsorge um neugeborene Lämmer vor.
Dem pauschal vorbeugenden Schwanzkupieren u Eckzähne-Abschleifen bei Ferkeln gg die Vorgaben in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG fehlt der tierschutzfachliche Rechtfertigungsgrund. Es verstößt auch gg Anh. I Kap. I Nr. 8 der RL 2008/120/EG. Daher ist der Gesetzgeber gehalten die „Unerlässlichkeit“ richtlinienkonform auszulegen. Gemäß RL 2008/120/EG müssen zuerst die Ursachen für Schwanzbeißen u andere Verhaltensstörungen vor dem Eingriff beseitigt werden. Als Ursachen für das Schwanzbeißen gelten n VG Magdebg Urt.4.7.16,1 A1198/14 eine reizarme Umgebung, Beschäftigungsarmut u dadurch verursachte Langeweile, hohe Besatzdichte u dadurch hervorgerufener Platzmangel, ein ungünstiges Stallklima m zu starker Schadgasbelastung und nicht schweinetauglich Futter. Entsprechende Maßnahmen sind in § 2 Nr. 1 u 2 TierSchG sowie i d TierSchNutztV §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 u 2, 4 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 u 2 Nr. 2-4 vorgeschrieben.
Das Abschleifen der Eckzähne bei Ferkeln
Milchmangel beim Muttertier veranlasst die Ferkel zu verstärktem Anrüsten u Beißen in die Zitzen u kann zu Verletzungen der Wurfgeschwister im Gerangel um milchführende Zitzen führen. Ursächlich für das Verletzen des Muttertieres kann seine Fixierung in der Abferkelbucht sein, sodass es den Liegebereich nicht verlassen u sein Gesäuge den Ferkeln nicht zeitweise entziehen kann. Die Verletzungsgefahr wird vermieden, wenn den Tieren genügend Raum zum Ausweichen zur Verfügung gestellt wird (EU-SVC-Report 4.5.3). Die Unerlässlichkeit des Eingriffes ergibt sich erst aus dem Verhalten der Ferkel in der ersten Lebenswoche. Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis rechtfertigen nicht das pauschal vorbeugende Abschleifen der Eckzähne bei den Ferkeln, ohne dass die Notwendigkeit der Gewebsstörung belegt ist.
1. Rechtsvorgaben für gewerbliche, landwirtschaftliche Tierhalter:
o Das Tierschutzgesetz schützt das Leben und Wohlbefinden von Tieren und verbietet, ihnen ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
o Tierhalter müssen ihre Tiere artgerecht ernähren, pflegen und unterbringen, wobei sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müssen.
o Das Amputieren oder Zerstören von Körperteilen oder Organen ist grundsätzlich verboten, außer in bestimmten, tiergerechten Ausnahmefällen.
o Gewerbliche Tierhalter müssen durch Eigenkontrollen sicherstellen, dass sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen und geeignete Tierschutzindikatoren erheben und bewerten.
2. Rechtsvorgaben für Veterinärbehörden:
o Die Veterinärbehörden der Länder sind für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes verantwortlich und überwachen die Nutztierhaltungen.
o Bei festgestellten Verstößen können die Behörden Maßnahmen anordnen, um diese zu beseitigen und zukünftige Verstöße zu verhindern.
o Verstöße gegen das Gesetz, wie das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund oder das Zufügen von erheblichen Schmerzen, können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Fazit: Es existieren klare rechtliche Vorgaben für die industrielle Landwirtschaft zum Schutz von Tieren. Es bestehen aber auch erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung und Durchsetzung dieser Gesetze, da Verstöße trotz der gesetzlichen Regelungen regelmäßig pauschal vorbeugend vorkommen und nicht hinreichend von den zuständigen Veterinärbehörden der Länder unterbunden bzw. verfolgt werden.