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Diskussion zur Petition 172053

Tierschutzgesetz

Verbot nicht kurativer Eingriffe bei Nutztieren vom 02.09.2024

Diskussionszweig: Mangelnde Rechtstreue in der gewerblichen, landwirtschaftlichen Tierhaltung und der behördlichen Überwachung

Burgilali | 06.01.2025 - 17:51

Mangelnde Rechtstreue in der gewerblichen, landwirtschaftlichen Tierhaltung und der behördlichen Überwachung

Anzahl der Antworten: 3

Rechtliche Vorgaben im Bereich des Tierschutzes in der industriellen Landwirtschaft, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Tieren durch gewerbliche Tierhalter und die Zuständigkeiten der Veterinärbehörden.
1. Rechtsvorgaben für gewerbliche, landwirtschaftliche Tierhalter:
o Das Tierschutzgesetz schützt das Leben und Wohlbefinden von Tieren und verbietet, ihnen ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
o Tierhalter müssen ihre Tiere artgerecht ernähren, pflegen und unterbringen, wobei sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müssen.
o Das Amputieren oder Zerstören von Körperteilen oder Organen ist grundsätzlich verboten, außer in bestimmten, tiergerechten Ausnahmefällen.
o Gewerbliche Tierhalter müssen durch Eigenkontrollen sicherstellen, dass sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen und geeignete Tierschutzindikatoren erheben und bewerten.

2. Rechtsvorgaben für Veterinärbehörden:
o Die Veterinärbehörden der Länder sind für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes verantwortlich und überwachen die Nutztierhaltungen.
o Bei festgestellten Verstößen können die Behörden Maßnahmen anordnen, um diese zu beseitigen und zukünftige Verstöße zu verhindern.
o Verstöße gegen das Gesetz, wie das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund oder das Zufügen von erheblichen Schmerzen, können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Fazit: Es existieren klare rechtliche Vorgaben für die industrielle Landwirtschaft zum Schutz von Tieren. Es bestehen aber auch erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung und Durchsetzung dieser Gesetze, da Verstöße trotz der gesetzlichen Regelungen regelmäßig pauschal vorbeugend vorkommen und nicht hinreichend von den zuständigen Veterinärbehörden der Länder unterbunden bzw. verfolgt werden.
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