Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 172378

Gesellschaftsrecht

Einführung der Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ („Verantwortungseigentum“) in deutsches Gesellschaftsrecht vom 10.09.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen bzw. rechtlichen Voraussetzungen für „Verantwortungseigentum“ schafft, d. h. dass der Gesetzgeber dafür sorgt, dass Unternehmen (mit gebundenem Vermögen) vorrangig der Verwirklichung des Unternehmenszwecks dienen können und nicht dem Gewinnstreben der Eigentümer bzw. der Anteilseigner dienen müssen.

Begründung

Im deutschen Unternehmensrecht wird durch die Rechtsformen der GmbH oder der AG festgelegt, dass Unternehmensvermögen immer Privatvermögen ist. Damit ist die Entwicklung, das Wohl und die Zukunft von Unternehmen immer von der Entscheidung ggf. ausschließlich profitorientierter bzw. von persönlichen Interessen geleiteter Privatpersonen abhängig. Das Unternehmenswohl und das Gemeinwohl haben in dieser Rechtskonstruktion nur eine nachrangige Bedeutung.

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Gewinne des Unternehmens im Unternehmen bleiben und nicht von privaten Eigentümern nach Belieben herausgenommen und privaten Zwecken zugeführt werden können.

Vor diesem Hintergrund werden folgende Forderungen an den Gesetzgeber herangetragen:

1.)
Rechtliche Sicherstellung der Eigenständigkeit des Unternehmens als „Ewigkeitsrecht“

Die Kontrolle über das Unternehmen (Mehrheit der Stimmrechte) bleibt immer in den Händen von Personen, die mit dem Unternehmen innerlich verbunden sind und die Werte des Unternehmens im Sinne seiner langfristigen Entwicklung tragen. Es gibt keine automatische Vererbung und das Unternehmen kann nicht mehr als Spekulationsgut gehandelt werden.

2.)
Rechtliche Sicherstellung der Zweckbindung von Gewinnen

Die gesetzliche Normierung von Verantwortungseigentum soll rechtlich verbindlich verankern, dass das Unternehmensvermögen nicht persönliches Vermögen der Verantwortungseigentümer ist. Gewinne und Vermögen des Unternehmens werden dadurch weitestgehend für die Unternehmensentwicklung freigehalten – sie dienen dem Unternehmenszweck und können so unbeeinträchtigt von Privatinteressen reinvestiert oder ggf. auch gemeinnützig gespendet werden.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben