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Petition 173017

Ordnungswidrigkeitenrecht

Änderung des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Unzulässiger Lärm) bzgl. eines Wiederholungsfalls vom 02.10.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 117 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Unzulässiger Lärm) dahingehend zu ändern, dass als weiterer Satz angefügt wird: "Im Wiederholungsfall innerhalb von einem Jahr ist die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße nicht unter 100 Euro zu ahnden."

Begründung

Die Praxis zeigt, dass Ruhestörungen polizeilich festgestellt werden, aber auch in Wiederholungsfällen kein Bußgeld verhängt wird. Die Polizei macht es sich einfach und verweist auf das Zivilrecht. Das Zivilrecht kann das Problem jedoch nicht lösen, Verfahren sind teuer und mit beträchtlichen Beweisproblematiken verbunden, für Personen ohne Rechtsschutzversicherung kaum durchführbar. Umso wichtiger ist es, die Polizei durch Aufhebung des Ermessensspielraums im Wiederholungsfall zur Verhängung des Bußgeldes zu zwingen.

Die Polizei soll einmal festgestellte Ruhestörungen auf mindestens ein Jahr dokumentieren und eigenständig bei Feststellungen von Ruhestörungen über die Datenbank frühere Verstöße, insbesondere solche, die innerhalb eines Jahreszeitraumes liegen, abrufen.

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