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Petition 173274

Geschlechterspezifische Fragen

Nachbesserung des SBGG zur freien Wahl des Geschlechtseintrags für Trans-Personen, Inter-Personen und jedermann vom 11.10.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, das Selbstbestimmungs-Gesetz (SBGG) zur freien Wahl des Geschlechtseintrags im Geburtsregister für Trans-Personen und Inter-Personen und darüber hinaus im Grunde für jedermann nachzubessern.

Begründung

Nachzubessern ist im SGBB unter anderem § 4. Dass die Erklärung gemäß dem SBGG drei Monate zuvor anzumelden ist, ist in keinster Weise nachvollziehbar und stellt für Inter-Personen gegenüber der alten Regelung gemäß § 45b des Personenstandsgesetzes eine Verschlechterung dar. § 4 ist daher ersatzlos zu streichen.

Darüber hinaus ist eine Erklärung gemäß dem SBGG eine höchst persönliche Angelegenheit, welche auch bei Jugendlichen nicht von Dritten abhängig gemacht werden darf. Während die Einwilligung durch die Eltern bei vielen Jugendlichen kein Problem darstellen dürfte, gibt es jedoch leider auch Jugendliche, deren Eltern stark konservativ oder auch stark religiös geprägt sind und ihren Kindern die Einwilligung daher verweigern. Insbesondere Jugendlichen, deren Eltern Zeugen Jehovas sind, dürften definitiv keine Einwilligung erhalten, da derartiges nicht Jehovas Wille ist. Selbst die Inanspruchnahme des SBGG zur Umgehung der Wehrpflicht ist bei den Zeugen Jehovas gemäß den Aussagen einer mir bekannten Zeugin Jehovas nicht zulässig, da dieses Gesetz nicht Jehovas Wille sei. Jehovas Wille sei, für ihn wegen seinem Willen entsprechender totaler Verweigerung der Wehrpflicht (derzeit für jedermann ausgesetzt) in die Justizvollzugsanstalt zu gehen, aber keinesfalls dieses „Betrugs-Gesetz“ in Anspruch zu nehmen.

Insbesondere nachbesserungsbedürftig ist jedoch § 9 des SGBB. In § 9 sind für Personen, welche gesetzlich als „männlich“ gelten und das SGBB in Anspruch nehmen und in der Erklärung gegenüber dem Standesamt das als Randvermerk im Geburtsregister einzutragende Geschlecht, welches ab diesem Zeitpunkt an im Grunde das gesetzliche Geschlecht definiert, „geschlechtslos“, „divers“ oder „weiblich“ angeben, Sonderregelungen bezüglich der Wehrpflicht vorgesehen.

Während man bei Personen, welche laut dem im Geburtsregister eingetragenen Randvermerk gesetzlich als „geschlechtslos“ oder „divers“ gelten, in Bezug auf die allgemeinen Regelung zur Wehrpflicht darüber streiten kann, ob die Regelung gemäß § 9 des SGBB angemessen ist oder nicht, waren Personen, die gesetzlich als „weiblich“ gelten, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sowie auch deren Vorgänger-Staaten noch nie wehrpflichtig. Für Personen, die gemäß eines Randvermerks nach dem SBGG als „weiblich“ gelten, darf § 9 in dieser Form daher in keinem Falle gelten. Personen, die laut einem Randvermerk nach § 9 des SGBB als „weiblich“ gelten, müssen ab dem Zeitpunkt der Eintragung des entsprechenden Randvermerks gemäß SBGG in das Geburtsregister definitiv von der Wehrpflicht befreit sein, genauso wie Personen, deren Grundeintrag „weiblich“ lautet, auch. Die laut § 9 vorgesehene Regelung dürfte daher für Personen, welche laut einem Randvermerk gemäß dem SGBB gesetzlich als „weiblich“ gelten, auch keinesfalls mit der Verfassung in Einklang stehen.

Darüber hinaus sind auch andere Regelungen des SBGG teilweise zu komplex gestaltet. Das SBGG enthält insgesamt zu viele Sonder-Regelungen.

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