Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, in den Verfahrens- und Prozessordnungen eine Pflicht für Behörden und Gerichte einzuführen, Dokumente an Verfahrensbeteiligte elektronisch zu übermitteln, die ihrerseits nach dem Prozessrecht verpflichtet sind, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei Gerichten als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Begründung
In den Prozessordnungen ist geregelt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse bei Gericht eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind.
Diese Nutzungspflicht, die, um sie zu ermöglichen, zu nicht unerheblichen Ausgaben bei den Verpflichteten geführt hat, sollte nicht einseitig bleiben.
Es gibt aber noch immer Behörden, die sich weigern, in Verwaltungsverfahren elektronisch mit Rechtsanwälten zu kommunizieren: Der Rechtsanwalt reicht beispielsweise einen Widerspruch über sein beA ein, das zu haben er gesetzlich verpflichtet ist und erhält dann per Post Eingangsbestätigung und Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid, die dann aufwändig gescannt und der elektronischen Akte hinzugefügt werden müssen.
Genauso gibt es noch immer Gericht, die sich weigern, in gerichtlichen Verfahren elektronisch mit Beteiligten zu kommunizieren, die ihrerseits verpflichtet sind, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei Gerichten als elektronisches Dokument zu übermitteln: Der Rechtsanwalt reicht beispielsweise eine Klage als elektronisches Dokument ein, erhält vom Gericht aber alle Dokumente - auch solche, die dort vom anderen Verfahrensbeteiligten elektronisch eingereicht wurden - per Post, so dass er diese erst aufwendig einscannen und der elektronischen Akte hinzufügen muss.
Im Sinne eines fairen Verfahrens sollte die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht einseitig sein: Wenn bestimmte Verfahrensbeteiligte zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet sind, dann muss auch die andere Seite mit diesen elektronisch kommunizieren.
Dies gilt auch, weil, solange es Behörden und Gerichte gibt, die sich dort, wo sie bisher nicht zur Nutzung der elektronischen Kommunikation verpflichtet sind, sich weigern, diese zu nutzen, die Ziele, die mit der Nutzungspflicht erreicht werden sollen - beispielsweise kein Medienbruch - nicht erreicht werden können.
Natürlich spricht nichts dagegen, dass jemand, der zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet ist, mitteilt, dass die Behörde oder das Gericht ihm weiterhin per Post anschreibt; ansonsten aber anzunehmen ist, das eine elektronische Kommunikation gewünscht wird.