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Petition 174007

Grundbuchrecht

Änderung von § 29 Grundbuchordnung vom 27.10.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird zur Sicherstellung der sogenannten E-Akte (elektronischen) in Grundbuchverfahren gefordert, § 29 Grundbuchordnung dahingehend zu ergänzen, dass nur noch Dokumente eingereicht werden dürfen, welche die Größe DIN A3 nicht überschreiten.

Begründung

Hierfür ist bspw. in Bayern gemäß § 22 Abs. 2 ERVVJu eine Ausnahme vorgesehen. Für die Ausnahmen müssen dann erneut Papierakten geführt werden.

Insbesondere geht es hier um Lage- und Aufteilungspläne zu Dienstbarkeiten und Wohnungseigentum.

Aktuell betrifft dies die Dienstbarkeiten für den sogenannten SüdLink, welche in DIN A1 oder DIN A0 eingereicht werden und aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten (Es stehen nur Dokumentenkameras für DIN A3 zur Verfügung) nicht gescannt werden können. Diese SüdLink-Dienstbarkeiten werden im Regelfall nicht von Notaren beantragt, sodass keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht. Im Übrigen seiht die ERVVJu (Bayern) auch bei Notaren eine Ausnahme vor (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 ERVVJu), sodass diese dann die Urkunden in Papierform übermitteln dürfen.

Zwar gibt es in § 3 Abs. 3 AVA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz) bereits eine Verwaltungsvorschrift für die Landratsämter - doch diese wird von den zuständigen Landratsämtern weitestgehend ignoriert. Das Grundbuchamt kann sich auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift der Landratsämter nicht stützen.

Es ist jedenfalls allen Parteien zumutbar, das künftig nur noch Dokumente in der Größe DIN A3 in Grundbuchämtern bearbeitet werden.

Aus meiner Sicht handelt es sich hier nur um eine marginale Gesetzesänderung.

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