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Petition 174010

Versicherungsvertragsrecht

Änderung von § 96 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (Kündigung nach Veräußerung) vom 27.10.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Änderung von § 96 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes dahingehend gefordert, dass beim Erwerb von Grundvermögen entweder
- nicht mehr auf den Eigentümerwechsel abgestellt wird, sondern auf eine Alternative, die der langen Bearbeitungszeit der Grundbuchämter Rechnung trägt, oder
- die Kündigungsfrist auf 3 Monate ausgedehnt wird.

Begründung

Aufgrund der Einführung der elektronischen Akten (E-Akten) in Grundbuchverfahren, haben sich deren Bearbeitungszeiten erheblich erhöht. In Bayern ist derzeit von einem Mehraufwand von ca. 30 % auszugehen.

Vorab ist zunächst zu beachten, dass der Eigentumswechsel mit Eintragung im Grundbuch erfolgt und nicht mit Abschluss des Kauf- oder Übergabevertrages. Hierrüber wird auch vom jeweiligen Notar stehts informiert.

Auch wenn die Eintragungen relativ zügig erfolgen, was auch nicht bei jedem Grundbuchamt der Fall ist, werden die Beteiligten doch oftmals erst Wochen oder gar Monate später über den Eigentumswechsel informiert, sodass die Kündigungsfrist von 1 Monat von den Käufern oftmals nicht eingehalten werden kann.

Zur Arbeitsweise der Grundbuchämter kann Folgendes gesagt werden.

Der vom Notar übermittelte Kaufvertrag wird von den sogenannten Serviceeinheiten angelegt und für den Rechtspfleger aufbereitet. Der zuständige Rechtspfleger trägt nach einer entsprechenden Prüfung des Vertrages den Eigentumswechsel ins Grundbuch ein (Idealfall). Anschließend wird die Akte zurück an die Serviceeinheiten gegeben, welche u. a. die sogenannten Eintragungsnachrichten (§ 55 GBO) verschicken. Diese Mitteilung geht aufgrund von § 15 GBO im Regelfall nicht an den Käufer, sondern an den Notar. Dort prüft ein Mitarbeiter die vom Rechtspfleger vorgenommenen Eintragungen und gibt danach die Mitteilung an die Käufer (und alle weiteren Beteiligten weiter).

Aufgrund des durch die E-Akteneinführung gestiegenen Zeitbedarfs zur Bearbeitung der Akten, sowie aufgrund der Übermittlung vorab an den Urkundsnotar, ist es dem jeweiligen Käufer oftmals nicht möglich die Kündigungsfrist einzuhalten.

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