Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 174059

Arbeitsvertragsrecht

Feiertagsregelung bei dauerhafter Tätigkeit im Homeoffice vom 28.10.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, dass bei dauerhafter Tätigkeit im Homeoffice, Feiertage im Bundesland des Arbeitgebers und nicht im Bundesland des Arbeitnehmers maßgeblich sind.

Begründung

Es gibt für die unterschiedlichen Bundesländer verschiedene gesetzliche Feiertage. Einige Feiertage gelten bundesweit, andere hängen regional vom Bundesland ab. Laut Gesetzgebung gelten für einen Arbeitnehmer jene Feiertage, die zum jeweiligen Bundesland gehören, an dem sich seine sogenannte Betriebsstätte befindet. Es gibt 3 mögliche Varianten einer Beschäftigungsform.

Variante 1 (trifft heute bereits zu): Der Arbeitnehmer wohnt in demselben Bundesland, in dem sich auch seine Arbeitsstätte befindet, die er täglich aufsucht. In diesem Fall ist es sinnvoll, dass für diesen Arbeitnehmer die Feiertage des Bundeslandes seines Arbeitgebers gelten.

Variante 2 (trifft heute bereits zu): Der Arbeitnehmer ist für seinen Arbeitgeber als Projektteilnehmer bei den Kunden vor Ort, um dort Unterstützung zu leisten. Befindet sich der Kunde in einem anderen Bundesland, als der Arbeitgeber, so ist als die Betriebsstätte das Bundesland des Kunden zu sehen. Gibt es im Bundesland des Kunden einen Feiertag, so muss auch dieser für den Projektteilnehmer gelten, da er den Kunden nicht unterstützen kann, wenn dieser aufgrund eines Feiertages nicht arbeitet.

Variante 3 (trifft heute noch nicht zu und sollte nachgebessert werden): Der Arbeitnehmer arbeitet dauerhaft im Homeoffice (oder mobiles Arbeiten) in einem anderen Bundesland als sein Arbeitgeber und ist jedoch in digitaler Form tagtäglich computergestützt mit seinen Kollegen in Verbindung und arbeitet mit ihnen zusammen. Gilt nun ein Feiertag im Bundesland des Arbeitgebers, nicht jedoch im Bundesland des Wohnortes des Arbeitnehmers, so ist es nicht sinnvoll, dass für den Arbeitnehmer die Feiertage seines eigenen Bundeslandes gelten. Denn arbeitet dieser Arbeitnehmer mit seinen Kollegen im Bundesland des Arbeitgebers zusammen, so ist an diesem Feiertag kein Kollege verfügbar. Es ist in diesem Fall nicht sinnvoll, den Wohnort des Arbeitnehmers als Betriebsstätte zu betrachten. In Wahrheit befindet sich seine Betriebsstätte tatsächlich im Bundesland des Arbeitgebers, jedoch in computergestützter Form ("remote") verbunden mit dem Standort des Arbeitgebers und den dortigen Kollegen.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben