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Petition 175262

Markenrecht

Reform der Inlandsvertreterpflicht nach § 96 Abs. 1 MarkenG zur Sicherstellung der Selbstvertretung vom 25.11.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass § 96 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) geändert wird, sodass ausländische Parteien, die sich vor dem Bundespatentgericht (BPatG) selbst vertreten möchten, nicht mehr zwingend einen Inlandsvertreter benennen müssen. Alternativ soll die Verpflichtung auf rein formale Zustellungszwecke beschränkt werden.

Begründung

1. Diskriminierung ausländischer Parteien:
Die Regelung des § 96 Abs. 1 MarkenG benachteiligt ausländische Parteien, da sie verpflichtet werden, einen Inlandsvertreter zu benennen, obwohl sie sich selbst vertreten möchten. Diese Praxis führt zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung im Vergleich zu inländischen Parteien, die sich ohne Anwalt vertreten können. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit in der EU (Art. 18 AEUV und Art. 47 der EU-Grundrechtecharta).

2. Zusätzliche Kosten und Bürokratie:
Ausländische Parteien müssen für die Benennung eines Inlandsvertreters zusätzliche Kosten tragen, während inländische Parteien dies nicht müssen, wenn sie sich selbst vertreten. Diese Ungleichbehandlung stellt eine Einschränkung des freien Zugangs zu den Gerichten dar und verletzt das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta. Die zusätzliche Benennung eines Inlandsvertreters führt zu unnötiger Bürokratie und Belastung.

3. Doppelbelastung bei gelöschten Marken:
Wenn eine Partei gegen die Löschung einer Marke vor dem BPatG klagt, wird sie gezwungen, einen Inlandsvertreter zu benennen, obwohl sie sich selbst vertreten möchte. Das DPMA verweigert jedoch die Änderung des Inlandsvertreters im Markenregister, wenn die Marke gelöscht ist. Dies führt zu einer doppelten Belastung, da die Partei sowohl den alten als auch den neuen Inlandsvertreter benennen muss. Diese bürokratische Hürde ist ineffizient.

4. Einschränkung der Selbstvertretung
Die Regelung des § 96 Abs. 1 MarkenG stellt eine unnötige Einschränkung der Selbstvertretung dar. In vielen EU-Ländern, wie etwa Österreich, können sich Parteien vor Gericht selbst vertreten, ohne einen Anwalt beauftragen zu müssen. Die Verpflichtung zur Benennung eines Inlandsvertreters widerspricht der Freiheit der Selbstvertretung und führt zu zusätzlichen Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten. Diese Regelung stellt eine unnötige Belastung dar.

5. Verstoß gegen die EU-Rechtsprechung:
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-234/01 (Gerritse) klargestellt, dass der Zugang zu den Gerichten der Union nicht durch zusätzliche Anforderungen erschwert werden darf. Jede Regelung, die eine Partei aufgrund ihres Sitzes oder ihrer Nationalität diskriminiert, verstößt gegen den freien Verkehr von Personen und Dienstleistungen und gegen die Grundrechte der Union. Diese Entscheidung ist auch auf den § 96 Abs. 1 MarkenG anwendbar.

6. Notwendigkeit einer Reform:
Die Reform des § 96 Abs. 1 MarkenG ist notwendig, um die Selbstvertretung vor dem BPatG für ausländische Parteien zu ermöglichen. Die Benennung eines Inlandsvertreters sollte auf formale Zustellungszwecke beschränkt sein. Eine solche Reform würde den Zugang zum BPatG für alle Parteien erleichtern und das Prinzip der Gleichbehandlung sowie des freien Zugangs zum Gericht stärken.

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