Text der Petition
Mit der Petition wird die Reform des deutschen Verfahrensrechts gefordert: Einführung einer Begründungspflicht des Bundesgerichtshofs bei Nichtzulassungsbeschwerden und Sicherstellung der Unparteilichkeit bei Restitutionsklagen durch Übertragung an unabhängige Spruchkörper, um Transparenz, Verfahrensgerechtigkeit und die Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatz bei Fehlern von BGH-Anwälten zu gewährleisten.
Begründung
1. Fehlende Begründungspflicht des BGH bei Nichtzulassungsbeschwerden (NZB)
Nach § 544 ZPO muss der BGH Entscheidungen über die Ablehnung einer NZB nicht begründen, selbst wenn die Beschwerde auf neue Beweismittel gestützt wird. Dies führt zu:
• Rechtsunsicherheit: Parteien wissen nicht, ob und wie ihre Argumente geprüft wurden. Ohne Begründung bleibt unklar, warum auch neue Beweismittel die erstmals in der NZB eingereicht wurden, als nicht entscheidungserheblich eingestuft wurden.
• Eingeschränkte Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG): Die fehlende Begründung erschwert es der Partei, weitere Rechtsmittel, wie eine Verfassungsbeschwerde, vorzubereiten. (EMRK Nr. 12945/87, Rn. 33)
• Unmöglichkeit von Schadensersatzklagen: Ohne Begründung kann nicht festgestellt werden, ob ein Fehler des BGH-Anwalts vorlag. Der BGH-Anwalt könnte stets behaupten, dass die Beschwerde unabhängig von seinem Vortrag aussichtslos gewesen wäre. Dies führt dazu, dass faktisch keine Schadensersatzklagen möglich sind, selbst bei objektiven Fehlern.
• Verstoß gegen int. Standards: Der EGMR (Nr. 18390/91, Rn. 18+19) verlangt, dass Gerichte auch die Ablehnung von Rechtsmitteln begründen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
2. Probleme bei Restitutionsklagen
Restitutionsklagen gemäß § 580 Nr. 7b ZPO dienen dazu, neue Beweismittel nachträglich einzubringen, um eine Fehlentscheidung zu korrigieren. Folgende Problematik:
• Entscheidung durch denselben Spruchkörper: Die Klage wird von denselben OLG-Richtern entschieden, die bereits im Vorverfahren (Berufung) tätig waren. Dies widerspricht dem Grundsatz der Unparteilichkeit und führt zu objektiven Zweifeln an der Neutralität des Gerichts.
• Fehlende Begründungspflicht des BGH: Wenn eine Restitutionsklage abgewiesen wird und die Partei NZB einlegt, ist der BGH als erste Kontrollinstanz nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen. Dies verstärkt den Eindruck, dass der BGH die NZB nicht ausreichend geprüft hat.
3. Erforderliche Gesetzesänderungen
Um diese Defizite zu beheben, sind folgende Änderungen notwendig:
1. Änderung von § 544 ZPO (NZB): Einführung einer Begründungspflicht für den BGH, insbesondere bei neuen Beweismitteln oder Grundrechtsrügen
2. Änderung von § 580 Nr. 7b ZPO (Restitutionsklage): Festlegung, dass Restitutionsklagen nicht von denselben Richtern entschieden werden, die in der Berufungsinstanz tätig waren.
3. Anpassung von § 172 BRAO (Zulassung von BGH-Anwälten): Sicherstellung, dass Fehler von BGH-Anwälten überprüfbar sind, indem die Begründungspflicht die Qualität der anwaltlichen Arbeit sichtbar macht.
4. Vorteile der Reform
Diese Änderungen schaffen:
• Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen.
• Besseren Zugang zu weiterem Rechtsschutz, insbesondere zur Verfassungsbeschwerde.
• Einen effektiven Schutz vor Fehlentscheidungen durch unabhängige Gerichtsinstanzen.
• Die Möglichkeit, Fehler von BGH-Anwälten aufzudecken und Schadensersatz geltend zu machen.