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Diskussion zur Petition 175861

Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Erstattung des Arbeitgeberanteils vom 15.12.2024

Diskussionszweig: Wirre Argumentation

-- | 04.02.2025 - 08:18 (Zuletzt geändert am 04.02.2025 - 08:20 von -- )

Wirre Argumentation

Anzahl der Antworten: 3

Zitat:
Staatsangehörige anderer Nationen, die sich nach dauerhafter Rückkehr in ihre Heimat ihre Rentenanwartschaften (bei folgenden Verlust des Rentenanspruchs) auszahlen lassen, sollten nicht nur die selbst, sondern auch die vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge zurückerhalten. (Diese fallen derzeit der Rentenkasse zu.)

Seit wann kann man sich bei Wegzug die bereits gezahlte Rentenbeiträge einfach auszahlen lassen? Zumindest für die EU und Länder mit entsprechendem Abkommen gilt, dass die Rente bei Eintritt ins Rentenalter monatlich ausgezahlt wird

Zitat:
Begründung

1. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Wie soll das gehen? Der Grundsatz besagt, dass der Staat GLEICHE SACHVERHALTE nicht unterschiedlich behandeln darf, dabei v.a. nicht nach Geschlecht, Rasse, Religion diskriminieren darf.

Damit ist regelmäßig NICHT gemeint, dass alle gleich zu behandeln sind. Es bekommen z.B. auch nicht alle den gleichen Lohn. Und wenn wir schon bei Gleichheit sind, niemand, der in D gearbeitet hat und dann in D oder der EU lebt, kann sich seine gezahlten Rentenbeiträge auszahlen lassen. Somit ist das Thema "Gleichheit" doppelt vom Tisch.

Zitat:
2. Die Beiträge beruhen auf der Arbeitsleistung dieser betreffenden Person.

ja- und?

Zitat:
3.SIe wurden vom Arbeitgeber zu eben deren Altersversorgung bezahlt. (Nicht etwa zur Erhöhung der Rente anderer.)

Sie haben das Prinzip der Rentenkasse nicht verstanden

Zitat:
Sie stehen allein dieser Person zu!



Zitat:
4. Nicht allen ist der weitere Aufenthalt mit Genuss der Rentenzahlung im Ruhestand möglich oder gewünscht. Es würde ihnen ein Nachteil entstehen.

wenn man ins Ausland ohne Abkommen zieht, muss man eben mit Konsequenzen rechnen. Die einem vorab bekannt sind.

Zitat:
5. Selbst bei Rückkehr in relativ jungen Jahren und selbstverständlich auch sonst, kann das dann höhere Startkapital große Möglichkeiten für den Aufbau einer neuen Existenz bedeuten, welches zweifellos eine hohe Motivation darstellt, zurück zu kehren und in der eigenen Heimat zur Entwicklung beizutragen.

Die DRV ist kein Sparbuch.
Und man kann sich schwer vorstellen, dass irgendwer nur wegen der "in jungen Jahren" angesparten Summe zurückgeht.

Wenn man ein Startkapital wünscht, spart man sich das vorher an und wenn man noch nicht in Rente ist, wird man vor Ort ja wieder arbeiten
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