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Diskussion zur Petition 175861

Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Erstattung des Arbeitgeberanteils vom 15.12.2024

Diskussionszweig: Re: Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Erstattung des Arbeitgeberanteils

HeWa1 | 06.03.2025 - 21:09

Re: Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Erstattung des Arbeitgeberanteils

Anzahl der Antworten: 1

"1. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz."
Nein, denn anderen Personen ist es ebenso nicht möglich, sich den Arbeitgeberanteil auszahlen zu lassen. Ein Widerspruch des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde vorliegen, wenn man die Forderung des Petenten nachkommen würde.
"2. Die Beiträge beruhen auf der Arbeitsleistung dieser betreffenden Person."
Ja, das ist das Prinzip einer Sozialversicherung. Hat aber nichts mit der Forderung zu tun. Die Arbeitsleistung ist zudem mit dem Arbeitsentgelt abgegolten. Der Arbeitgeberanteil ist nicht Bestandteil des Gehaltes.
"3.Sie wurden vom Arbeitgeber zu eben deren Altersversorgung bezahlt. (Nicht etwa zur Erhöhung der Rente anderer.)"
Nein. Die Rentenversicherung beruht in Deutschland auf dem Umlageprinzip.
"4.Sie stehen allein dieser Person zu!"
Und nochmal Nein. Von den Beiträgen finanziert sich auch die Verwaltung. Ferner gilt das Solidaritätsprinzip. Wäre der Petent während seiner Versicherungszeit bspw. Erwerbsunfähig geworden, stünde im ggf. eine entsprechende EU-Rente zu. Und diese beschränkt sich in ihrer Höhe nicht auf den eingezahlten Beitrag. Ebenso die Altersrente. Würde die Annahme gelten, dass die gezahlten Beiträge allein dem jeweiligen Beitragszahler gehören würde, würde es zwangsläufig auch bedeuten, dass nach Aufbrauchen der gezahlten Beiträge durch Rentenerhalt die Rentenzahlung eingestellt werden muss. Andernfalls würden ja die Beiträge anderer Versicherungsnehmer angebrochen werden.
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