Text der Petition
Staatsangehörige anderer Nationen, die sich nach dauerhafter Rückkehr in ihre Heimat ihre Rentenanwartschaften (bei folgenden Verlust des Rentenanspruchs) auszahlen lassen, sollten nicht nur die selbst, sondern auch die vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge zurückerhalten. (Diese fallen derzeit der Rentenkasse zu.)
Begründung
1. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Die Beiträge beruhen auf der Arbeitsleistung dieser betreffenden Person.
3.SIe wurden vom Arbeitgeber zu eben deren Altersversorgung bezahlt. (Nicht etwa zur Erhöhung der Rente anderer.)
Sie stehen allein dieser Person zu!
4. Nicht allen ist der weitere Aufenthalt mit Genuss der Rentenzahlung im Ruhestand möglich oder gewünscht. Es würde ihnen ein Nachteil entstehen.
5. Selbst bei Rückkehr in relativ jungen Jahren und selbstverständlich auch sonst, kann das dann höhere Startkapital große Möglichkeiten für den Aufbau einer neuen Existenz bedeuten, welches zweifellos eine hohe Motivation darstellt, zurück zu kehren und in der eigenen Heimat zur Entwicklung beizutragen.
Nein, denn anderen Personen ist es ebenso nicht möglich, sich den Arbeitgeberanteil auszahlen zu lassen. Ein Widerspruch des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde vorliegen, wenn man die Forderung des Petenten nachkommen würde.
"2. Die Beiträge beruhen auf der Arbeitsleistung dieser betreffenden Person."
Ja, das ist das Prinzip einer Sozialversicherung. Hat aber nichts mit der Forderung zu tun. Die Arbeitsleistung ist zudem mit dem Arbeitsentgelt abgegolten. Der Arbeitgeberanteil ist nicht Bestandteil des Gehaltes.
"3.Sie wurden vom Arbeitgeber zu eben deren Altersversorgung bezahlt. (Nicht etwa zur Erhöhung der Rente anderer.)"
Nein. Die Rentenversicherung beruht in Deutschland auf dem Umlageprinzip.
"4.Sie stehen allein dieser Person zu!"
Und nochmal Nein. Von den Beiträgen finanziert sich auch die Verwaltung. Ferner gilt das Solidaritätsprinzip. Wäre der Petent während seiner Versicherungszeit bspw. Erwerbsunfähig geworden, stünde im ggf. eine entsprechende EU-Rente zu. Und diese beschränkt sich in ihrer Höhe nicht auf den eingezahlten Beitrag. Ebenso die Altersrente. Würde die Annahme gelten, dass die gezahlten Beiträge allein dem jeweiligen Beitragszahler gehören würde, würde es zwangsläufig auch bedeuten, dass nach Aufbrauchen der gezahlten Beiträge durch Rentenerhalt die Rentenzahlung eingestellt werden muss. Andernfalls würden ja die Beiträge anderer Versicherungsnehmer angebrochen werden.