Text der Petition
Verlängerung der Nachhaftungsfrist bei bedeutenden, insbesondere großen, öffentlichkeitswirksamen und langdauernden Gerichtsverfahren (z. B. Wirecard-Verfahren) von 5 auf 10 Jahre
Mit der Petition wird gefordert, die im BGB bzw. im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegte Nachhaftungsfrist für bedeutende Verfahren von fünf Jahren auf zehn Jahre zu verlängern.
Begründung
Die Nachhaftungspflicht von Unternehmen ist insbesondere im Hinblick auf Schadensersatz gemäß den Regelungen in § 728b BGB (Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) und § 137 HGB (Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) auf fünf Jahre begrenzt.
Große Verfahren z. B. im Rahmen von Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) oder im Rahmen einer Musterfeststellungsklage sind oft sehr ermittlungs- und zeitintensiv.
Die Berechtigung von Schadensersatzforderungen muss gemäß der gesetzlichen Nachhaftungsregelung innerhalb von fünf Jahren gerichtlich festgestellt werden, damit diese durchgesetzt werden können.
Große Verfahren sind mit dem erheblichen Risiko behaftet, dass durch Verfahrensverzögerungen oder auch Verfahrensverschleppungen innerhalb von fünf Jahren kein Gerichtsurteil zustande kommt, mit dem ggf. Schadensersatzansprüche begründet und durchgesetzt werden können.
Vor diesem Hintergrund werden folgende Forderungen über den Petitionsausschuss an den Gesetzgeber herangetragen:
1.)
Verlängerung der im BGB (§ 728b BGB) und im HGB (§ 137 HGB) geregelten gesetzlichen Nachhaftungspflicht von 5 auf 10 Jahre
2.)
Gesetzliche Regelung, dass ggf. zum Schadensersatz verpflichtete Unternehmen sich nicht durch gesellschaftsrechtliche Umorganisation aus der Schadensersatzpflicht herausnehmen können
3.)
Gewährleistung der Fortdauer der im Rahmen einer Nachhaftungspflicht bestehenden Schadensersatzpflicht von Unternehmen auch bei – ggf. gezielt zur Vermeidung der Schadensersatzpflicht durchgeführter – gesellschaftsrechtlicher Umorganisation