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Petition 176055

Gesellschaftsrecht

Verlängerung der im BGB/HGB geregelten gesetzlichen Nachhaftungsfrist von 5 auf 10 Jahre vom 20.12.2024

Text der Petition

Verlängerung der Nachhaftungsfrist bei bedeutenden, insbesondere großen, öffentlichkeitswirksamen und langdauernden Gerichtsverfahren (z. B. Wirecard-Verfahren) von 5 auf 10 Jahre

Mit der Petition wird gefordert, die im BGB bzw. im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegte Nachhaftungsfrist für bedeutende Verfahren von fünf Jahren auf zehn Jahre zu verlängern.

Begründung

Die Nachhaftungspflicht von Unternehmen ist insbesondere im Hinblick auf Schadensersatz gemäß den Regelungen in § 728b BGB (Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) und § 137 HGB (Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) auf fünf Jahre begrenzt.

Große Verfahren z. B. im Rahmen von Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) oder im Rahmen einer Musterfeststellungsklage sind oft sehr ermittlungs- und zeitintensiv.

Die Berechtigung von Schadensersatzforderungen muss gemäß der gesetzlichen Nachhaft­ungsregelung innerhalb von fünf Jahren gerichtlich festgestellt werden, damit diese durchge­setzt werden können.

Große Verfahren sind mit dem erheblichen Risiko behaftet, dass durch Verfahrensverzöger­ungen oder auch Verfahrensverschleppungen innerhalb von fünf Jahren kein Gerichtsurteil zustande kommt, mit dem ggf. Schadensersatzansprüche begründet und durchgesetzt werden können.

Vor diesem Hintergrund werden folgende Forderungen über den Petitionsausschuss an den Gesetzgeber herangetragen:

1.)
Verlängerung der im BGB (§ 728b BGB) und im HGB (§ 137 HGB) geregelten gesetzlichen Nachhaftungspflicht von 5 auf 10 Jahre

2.)
Gesetzliche Regelung, dass ggf. zum Schadensersatz verpflichtete Unternehmen sich nicht durch gesellschaftsrechtliche Umorganisation aus der Schadensersatzpflicht herausnehmen können

3.)
Gewährleistung der Fortdauer der im Rahmen einer Nachhaftungspflicht bestehenden Schadensersatzpflicht von Unternehmen auch bei – ggf. gezielt zur Vermeidung der Schadensersatzpflicht durchgeführter – gesellschaftsrechtlicher Umorganisation

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