Text der Petition
Eine Überprüfung, ob in dem sogenannten GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) von 2004 eine gesetzliche Regelung besteht, was den gesetzlichen Krankenkassen zubilligt, den bei der Auszahlung des Kapitals durch Berechnung festgeschriebenen (!) Sozialversicherungsbeitragssatz auf Lebensversicherungen in deren Sinne und zu deren Vorteil (also den festgelegten Beitragssatz auf die 1/20-Anteile der Lebensversicherungssumme) nachträglich anzupassen. Diese Festlegung gibt es aus meiner Sicht im GMG!
Begründung
Die Auszahlungen der Leistungen aus meinen selbst finanzierten Lebensversicherungen (LV) mit Kapitalzahlung erfolgten im Jahr 2020. Der Beitragssatz (KV + Zusatzbeitrag + PV) betrug zu diesem Zeitpunkt 14,6% + 0,7% + 3,05% =18,35% und wurde so von meiner GKV im Jahr 2020 festgeschrieben. Für die Verbeitragung wird maximal zehn Jahre lang pro Monat 1/120 der ausgezahlten Summe herangezogen.
Daran hat es keine Änderungen gegeben. Insofern ist der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltende Beitragssatz immer anzuwenden. Für die Anwendung der erhöhten Beitragssätze auf Basis eines „virtuellen“ Einkommen (1/120-tel der Lebensversicherungssumme), das in der Realität nicht existiert, besteht keine gesetzliche Grundlage im GMG.
Allerdings legen sich die Gesetzlichen Krankenkassen das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) in ihrem Sinne aus und passen nachträglich ihre Beitragssätze für die 1/120-Anteile der Lebensversicherung ihren aktuellen Beitragssätzen an. So auch wieder im Jahr 2025.
Da aus meiner Sicht keine aus dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) abzuleitende gesetzliche Grundlage besteht ist der einmal mit und bei der Auszahlung festgeschriebene Beitragssatz für die 1/120-Anteile der Lebensversicherung bis zum Ende der Zahlungspflicht bindend.