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Petition 178209

Zwangsvollstreckung

Änderung der Voraussetzungen der Rechtsbehelfe gegen eine Teilungsversteigerung vom 19.02.2025

Text der Petition

Mit dieser Petition wird gefordert, dass der Antragsgegner einer Teilungsversteigerung keinen Rechtsanwalt braucht, um materiell-rechtliche Einwendungen vortragen zu können.

Begründung

Die aktuellen gesetzlichen Regelungen ermöglichen es, einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen, ohne dass hierfür ein Rechtsanwalt oder ein vollstreckbarer Titel erforderlich ist. Es findet kein vorgelagertes Gerichtsverfahren statt, in dem materiell-rechtliche Einwendungen – etwa nach §§ 242, 1353 oder 1365 BGB – geprüft würden. Auch das Vollstreckungsgericht selbst nimmt keine materielle Prüfung vor.

Für den Antragsgegner ergibt sich daraus eine paradoxe Situation: Er kann sich gegen die Teilungsversteigerung nicht direkt wehren, sondern muss seine materiellrechtlichen Einwendungen über eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen – obwohl er kein „Dritter“ ist. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsschutzlücke.

Zusätzlich wird die Situation für den Antragsgegner dadurch erschwert, dass ein Anwaltszwang besteht: Die Drittwiderspruchsklage muss beim Landgericht oder beim Familiengericht des Amtsgerichts eingereicht werden, sodass der Antragsgegner zwingend einen Rechtsanwalt benötigt.

Ich habe selbst sechs auf Familien- und Zwangsvollstreckungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte kontaktiert – alle lehnten die Übernahme eines solchen Mandats ab.

Die in der Petition geforderte Aufhebung des Anwaltszwangs würde die „Waffengleichheit“ zwischen den Beteiligten verbessern und den Rechtsschutz erheblich stärken.

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