Text der Petition
Ölkatastrophen durch Schiffe mit unzureichender Sicherheitstechnik und Versicherung stellen eine große Gefahr für die Küstenländer der Nord- und Ostsee dar. Weiterhin fahren Schiffe mit ausgeschaltetem Automatischem Identifikationssystem (AIS) zur mutmaßlichen Sabotage unterseeischer Kabel und Rohre. Beides soll durch Verschärfung nationalen und internationalen Seerechts wirksam bekämpft werden.
Begründung
Ölkatastrophen stellen auch dann eine Gefahr für die Küsten von Meeres-angrenzenden Ländern dar, wenn die auslösende Havarie in internationalem Gewässer stattfindet. Dies zu verhindern ist umso dringlicher, wenn dieses Gewässer sich in einem nahezu geschlossenen Bereich befindet wie z.B. in der Ostsee. Es ist in diesem Sinne von den Anrainerstaaten nicht hinnehmbar, wenn Schiffe mit Gefahrenstoffen wie z.B. Erdöl und anderen gefährlichen Flüssigkeiten die notwendigen technischen Sicherheitskriterien nicht erfüllen. Selbst unzureichende Versicherungen können als klare Gefährdung der nationalen Interessen dieser Staaten angesehen werden.
Weiterhin ist die Ausschaltung des Automatischen Identifikationssystems (AIS) nicht mit Internationalem Seerecht in Einklang zu bringen und lässt u.a. Absichten vermuten, die gegen die Interessen von Anrainerstaaten gerichtet sind. Zu diesen gefährdeten Interessen können alle Kabel- oder Rohrverbindungen zwischen unterschiedlichen Landmassen gerechnet werden. Es ist also im Interesse der Einhaltung nationalen und internationalen Rechts und Friedens, wenn Vergehen dagegen international geächtet und auch mit juristischen und im Extremfall auch mit militärischen Mitteln geahndet resp. unterbunden werden.
Gegebene Vorschriften im Internationalen Seerecht müssen überarbeitet und verschärft werden, um derartigen Missbrauch der freien Seefahrt zu verhindern, auch wenn ein unmittelbarer Schaden noch nicht eingetreten ist. Hier ist primär an die Artikel 192–222 UNCLOS zu denken. Damit sollen die Möglichkeiten gefährdeter Staaten erweitert werden, Verstöße international anzuprangern und Sanktionen zu erlassen und diesen auch mit eigenen hoheitlichen Mitteln zu begegnen. Es muss Ziel und Aufgabe gefährdeter Nationen oder Wirtschaftsverbände (z.B. der EU) sowie schlussendlich und insbesondere der UNO sein, diesem Grundsatz in den Grenzen der Ausschließlichen Wirtschaftszone (200 Seemeilen) wirksam Geltung zu verschaffen.