Text der Petition
Die Regelung zur steuer- und sozialversicherungsfreien Erstattung von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber wird dahingehend erweitert, dass diese nicht nur für nicht schulpflichtige Kinder gilt, sondern auch für schulpflichtige Kinder bis zum 14. Lebensjahr.
Begründung
Die derzeitige Regelung begrenzt diese Unterstützung auf Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind. Dies berücksichtigt jedoch nicht die Realität berufstätiger Eltern.
Ein sechsjähriges Kind, das die Schule besucht, kann nachmittags nicht unbeaufsichtigt zu Hause bleiben, während die Eltern arbeiten. In der Praxis bedeutet das, dass Eltern trotz voller Erwerbstätigkeit hohe Kosten für die Nachmittagsbetreuung aus ihrem Nettolohn tragen müssen. Dies steht im Widerspruch zur Notwendigkeit, berufstätige Eltern zu unterstützen und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
Gesellschaftliche und wirtschaftliche Aspekte:
• Die Arbeitswelt hat sich stark verändert, und durch den demografischen Wandel wird es zunehmend schwieriger, Fachkräfte zu gewinnen und langfristig zu binden.
• Wenn berufstätige Eltern in ihrer Flexibilität eingeschränkt werden, weil sie einen Großteil ihres Nettoeinkommens für Kinderbetreuung ausgeben müssen, verliert die Wirtschaft an Produktivität und Potenzial.
• Besonders betroffen sind Alleinerziehende sowie Eltern, deren Familiennetzwerk nicht in unmittelbarer Nähe wohnt. Hier droht die sogenannte Teilzeitfalle, die oft zu Karriereeinschränkungen und Einkommensverlusten führt.
Positive Effekte einer erweiterten Regelung:
• Die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuer- und sozialversicherungsfrei zu erstatten, gibt den Tarifparteien größeren Spielraum bei der Gestaltung der Vergütung, beispielsweise im Rahmen von Gehaltsverhandlungen.
• Kinder aus bildungsfernen Schichten und mit Migrationshintergrund könnten durch finanzierbare Nachmittagsbetreuung besser gefördert werden.
• Familienfreundliche Maßnahmen wie diese tragen dazu bei, dass der Arbeitsmarkt für Fachkräfte attraktiver wird und helfen, qualifizierte Arbeitskräfte im Land zu halten.
Es gibt aus meiner Sicht kein schlagkräftiges Argument, das gegen die sozial- und steuerfreie Erstattung der Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber spricht.
Ich bitte den Deutschen Bundestag daher, diese Petition zu unterstützen und die bestehenden Regelungen entsprechend anzupassen.
Einkommen, das Eltern zur Sicherung des Existenzminimums ihrer Kinder benötigen, darf nicht besteuert werden. Die Steuerfreistellung wird durch die Kinderfreibeträge gewährleistet. Zum 1. Januar 2025 steigen die Kinderfreibeträge um 60 Euro - von 9540 Euro auf 9600 Euro im Jahr.
Bei zwei Verdienern ist es nicht nachvollziehbar, warum hier weitere Vergünstigungen geschafft werden sollten. Das Geld kann z.B. für eine stundenweise tätige Tagesmutter eingesetzt werden. Die einfachste Lösung wäre, dass Sie oder Ihre Partnerin eben nur noch in Teilzeit tätig sind- oder auch beide. So können Sie ihre Pflichten als Eltern auch ausreichend wahrnehmen.
Ich habe meine zwei Kinder sogar allein erzogen- mir Hilfe und Unterstützung suchen müssen- Tag und Nacht- sowie Wechselschichten arbeiten müssen- Weihnachten und alle Feiertage ebenso. Auch Samstags und Sonntags musste ich arbeiten- teilweise bis zu 10 Stunden!
Kindergeld umgerechnet für zwei Kinder monatlich 50 Euro.
Kita musste ich selbst bezahlen mit 180 Euro monatlich und als ich mal so schwer krank war dass ich vier Wochen gezwungen wurde zur Reha zu fahren, musste ich die kompletten Kosten an 24 Stunden für einen Monat allein bezahlen- von gerade mal ca. umgerechnet 1100 Euro im Monat.
Aussage der RV war :"Kinder ab 8 Jahren können komplett vier Wochen allein zu Hause bleiben."!!
Es war einfach unfassbar- aber wahr.
Ihre Sorgen kann ich deshalb nicht einmal ansatzweise nachvollziehen- ein Kind im Alter von 7 Jahren kann sehr wohl mal für wenige Stunden allein zu Hause bleiben. Meine Kinder konnten das damals schon. Sonst bei Oma, Schwiegermutter, eigene Mutter, Nachbarin o.ä. mal nachfragen ob diese zwischendurch mal nach dem Kind sehen- oder- Teilzeitjob machen bis zum 14. Lj des Kindes.
keine Mitzeichnung