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Petition 179131

Gewerbliche Personenbeförderung mit PKW und Reisebussen

Aufnahme einer Sonderform des touristischen Linienverkehrs in das PBefG vom 10.03.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, eine Sonderform des touristischen Linienverkehrs in das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aufzunehmen. Diese Verkehrsform soll Stadtrundfahrten umfassen, bei denen nicht nur der Transport, sondern auch ein begleitendes touristisches Informationsprogramm, etwa durch Audioguides oder Live-Kommentare, angeboten wird.

Begründung

Die derzeitige Situation bei touristischen Verkehren in Form von Stadtrundfahrten ist, dass sie teils als Linien- und teils als Gelegenheitsverkehr genehmigt werden.

Im Bereich des Linienverkehrs kommen hierfür der Linienverkehr nach § 42 PBefG oder eine der vier Sonderformen nach § 43 Satz 1 PBefG in Betracht.
Bei den Sonderformen findet eine Genehmigung in der Regel in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG, wonach anstelle der Ablehnung einer Genehmigung im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden kann, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Die Durchführung von Stadtrundfahrten, die nicht Teil des allgemeinen verbundintegrierten ÖPNV sind, auf einem festen Linienweg mit Kraftomnibussen und zusätzlichen Informationsangeboten ist eine in vielen Städten der Bundesrepublik Deutschland angebotene Dienstleistung. Es erscheint daher zweckmäßig, hierfür eine eigene Sonderform des Linienverkehrs in § 43 Satz 1 PBefG einzufügen, damit diese im PBefG repräsentiert ist und eindeutig zugeordnet werden kann. Zu den praktischen Erfordernissen von touristischen Stadtrundfahrten im Hinblick auf saisonale Schwankungen und die Flexibilität passen ebenfalls die damit verbundenen Regelungen aus § 45 Abs. 3 Satz 1 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten kann.

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