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Petition 179674

Einkommensteuer

Gesetzliche Korrektur der rückwirkenden Regelung zu Photovoltaikanlagen in § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 26.03.2025

Text der Petition

Ich fordere eine gesetzliche Korrektur der rückwirkenden Regelung zu Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 72 EStG), sodass betroffene Steuerpflichtige ein Wahlrecht erhalten, ob sie die Steuerfreiheit oder die bisherige steuerliche Behandlung mit Betriebsausgabenabzug und Abschreibungen nutzen möchten, insbesondere wenn die Investitionsentscheidung vor Verabschiedung des Jahressteuergesetz 2022 getroffen wurde.

Begründung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 die Steuerfreiheit für Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen eingeführt (§ 3 Nr. 72 EStG). Dadurch sind insbesondere Einspeisevergütungen bei Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern einkommensteuerfrei. Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie Bürokratie abbaut und kleine Betreiber entlastet.

Problematisch ist jedoch die rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf das gesamte Jahr 2022, insbesondere für Anlagenbetreiber, die ihre Investitionsentscheidung bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Ende 2022 getroffen haben – oftmals mit Bezug auf damals geltende steuerliche Anreize wie den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG), Sonderabschreibungen oder den Betriebsausgabenabzug.

In vielen Fällen wurden:

Investitionsabzugsbeträge in früheren Jahren (z. B. 2021) gebildet,

darauf basierend Kaufverträge 2022 geschlossen,

und Anlagen 2023 in Betrieb genommen.

Die Finanzverwaltung interpretiert die neue Steuerfreiheit so, dass ab 2022 weder Abschreibungen noch Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen, selbst wenn der Investitionsabzugsbetrag (IAB) noch nicht zurückgenommen wurde. Es besteht die Gefahr, dass der IAB rückwirkend aufgelöst wird, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führt. Gleichzeitig sind Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung nicht abziehbar. Das führt zu einer doppelten Belastung, obwohl die ursprüngliche Investitionsentscheidung gesetzeskonform war.

Zudem fehlt eine Wahlmöglichkeit: In vielen anderen Bereichen des Steuerrechts haben Bürger die Option, ob sie eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen (z. B. Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer). Im Falle der neuen Einkommensteuerbefreiung wurde jedoch kein Wahlrecht eingeräumt, was systematisch nicht nachvollziehbar ist.

Gerade für kleine private Betreiber, die mit langfristiger Planung und im Vertrauen auf geltendes Recht gehandelt haben, ist diese rückwirkende Änderung ein klarer Bruch des verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutzes. Investitionen wurden geplant und umgesetzt, bevor das Gesetz überhaupt verabschiedet war.

Die steuerliche Neuregelung ist langfristig möglicherweise vorteilhaft – kurzfristig führt sie jedoch zu Liquiditätsnachteilen, gegen die sich Betroffene nicht wehren können, wenn keine Wahlfreiheit besteht. Es ist nicht akzeptabel, dass Bürger, die gesetzeskonform investiert haben, durch rückwirkende Regelungen finanziell schlechter gestellt werden.

Ich bitte daher den Deutschen Bundestag, die Gesetzeslage so anzupassen, dass ein Wahlrecht eingeräumt wird – zumindest für Investitionen, bei denen Kaufverträge vor der Gesetzesänderung geschlossen wurden oder bereits IABs in früheren Jahren gebildet wurden. Das würde Planungssicherheit, Fairness und Steuergerechtigkeit wiederherstellen.

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