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Petition 180171

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Streichung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vom 09.04.2025

Text der Petition

Mit der Petition wird die Streichung des § 93d Absatz 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gefordert.

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschließt häufig, eingereichte Verfassungsbesch­werden nicht anzunehmen und die Nichtannahme mit Hinweis auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zu begründen.

Dadurch werden das Grundrecht auf eine Verfassungsbeschwerde und der Anspruch auf vollständiges rechtliches Gehör, zu dem auch die inhaltlich begründete, ausführliche und nachvollziehbare Begründung der richterlichen Entscheidung gehört, unangemessen ein­geschränkt.

Der formelhafte Verweis auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG genügt dem Anspruch auf ein trans­parentes Verfahren mit nachvollziehbarer konkreter inhaltlicher Begründung der gerichtlichen Entscheidung nicht. Der Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht hier in unangemes­sener Weise von der Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung befreit.

Die Regelung in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG trägt gemäß der Darstellung des BVerfG erheb­lich dazu bei, die anfallende Arbeit in ca. 6000 Verfahren pro Jahr zu bewältigen. Sie dient also der Arbeitsbewältigung und somit letztlich der Arbeitserleichterung.

Das Ziel, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts dadurch aufrecht zu erhalten, dass Beschwerdeverfahren durch die Nichtannahme von Beschwerden mit formelhafter Begründung verkürzt werden, ist im Hinblick auf ein transparentes, bürgerfreundliches und demokratiesicherndes Verfahren nicht zu rechtfertigen.

Oder anders gesagt: Die formelhafte Verkürzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ist intransparent, nicht bürgerfreundlich und trägt nicht zur Festigung der Demokratie bei.

Hier ist der Staat aufgerufen, mit anderen Mitteln die ggf. vorhandene Überlastung des Bundes­verfassungsgerichts zu verhindern und z. B. durch Aufstockung der Ressourcen die Arbeits­fähigkeit des BVerfG zu gewährleisten, ohne durch unangemessene gesetzliche Regelungen wie den § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG das Recht auf eine Verfassungsbeschwerde zu verkürzen bzw. zu verknappen und damit einzuschränken.

Vor diesem Hintergrund werden mit der Petition vom Gesetzgeber folgende Änderungen bzw. Anpassungen im BVerfGG gefordert:

1.)
Streichung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

2.)
Der Gesetzgeber soll das Bundesverfassungsgericht verpflichten, die Nichtannahme insbeson­dere von Verfassungsbeschwerden mit grundsätzlicher verfassungsmäßiger Bedeutung inhalt­lich konkret, in der gebotenen Ausführlichkeit und nachvollziehbar zu begründen.

3.)
Der § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG sollte beispielsweise durch die folgende oder eine ähnliche Formulierung ersetzt werden:
"Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde ist inhaltlich konkret, in gebotener Ausführlichkeit und nachvollziehbar zu begründen. Im Falle des § 93a Abs. 2 a BVerfGG erfolgt diese Begründung in allen dargelegten Aspekten von grundsätzlicher Bedeutung differenziert und ausführlich."

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