Text der Petition
Mit der Petition wird die Streichung des § 93d Absatz 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gefordert.
Begründung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschließt häufig, eingereichte Verfassungsbeschwerden nicht anzunehmen und die Nichtannahme mit Hinweis auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zu begründen.
Dadurch werden das Grundrecht auf eine Verfassungsbeschwerde und der Anspruch auf vollständiges rechtliches Gehör, zu dem auch die inhaltlich begründete, ausführliche und nachvollziehbare Begründung der richterlichen Entscheidung gehört, unangemessen eingeschränkt.
Der formelhafte Verweis auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG genügt dem Anspruch auf ein transparentes Verfahren mit nachvollziehbarer konkreter inhaltlicher Begründung der gerichtlichen Entscheidung nicht. Der Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht hier in unangemessener Weise von der Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung befreit.
Die Regelung in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG trägt gemäß der Darstellung des BVerfG erheblich dazu bei, die anfallende Arbeit in ca. 6000 Verfahren pro Jahr zu bewältigen. Sie dient also der Arbeitsbewältigung und somit letztlich der Arbeitserleichterung.
Das Ziel, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts dadurch aufrecht zu erhalten, dass Beschwerdeverfahren durch die Nichtannahme von Beschwerden mit formelhafter Begründung verkürzt werden, ist im Hinblick auf ein transparentes, bürgerfreundliches und demokratiesicherndes Verfahren nicht zu rechtfertigen.
Oder anders gesagt: Die formelhafte Verkürzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ist intransparent, nicht bürgerfreundlich und trägt nicht zur Festigung der Demokratie bei.
Hier ist der Staat aufgerufen, mit anderen Mitteln die ggf. vorhandene Überlastung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern und z. B. durch Aufstockung der Ressourcen die Arbeitsfähigkeit des BVerfG zu gewährleisten, ohne durch unangemessene gesetzliche Regelungen wie den § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG das Recht auf eine Verfassungsbeschwerde zu verkürzen bzw. zu verknappen und damit einzuschränken.
Vor diesem Hintergrund werden mit der Petition vom Gesetzgeber folgende Änderungen bzw. Anpassungen im BVerfGG gefordert:
1.)
Streichung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
2.)
Der Gesetzgeber soll das Bundesverfassungsgericht verpflichten, die Nichtannahme insbesondere von Verfassungsbeschwerden mit grundsätzlicher verfassungsmäßiger Bedeutung inhaltlich konkret, in der gebotenen Ausführlichkeit und nachvollziehbar zu begründen.
3.)
Der § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG sollte beispielsweise durch die folgende oder eine ähnliche Formulierung ersetzt werden:
"Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde ist inhaltlich konkret, in gebotener Ausführlichkeit und nachvollziehbar zu begründen. Im Falle des § 93a Abs. 2 a BVerfGG erfolgt diese Begründung in allen dargelegten Aspekten von grundsätzlicher Bedeutung differenziert und ausführlich."