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Diskussion zur Petition 180303

Mietrecht

Änderung des § 559b BGB (Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung) vom 14.04.2025

Diskussionszweig: Wie oft denn noch…?

Heinz 548 | 03.06.2025 - 15:55

Wie oft denn noch…?

Anzahl der Antworten: 12

Bereits mit Petition – ID Nr.144449, Erstellungsdatum 09.01.2023 wurde vom gleichen Petenten eine thematisch gleichlautende Petition eingereicht. (Titel der Petition: „Bessere Nachvollziehbarkeit von Instandhaltungs- und Modernisierungskosten für Mieter vom 09.01.2023.“ Der Deutsche Bundestag hat die Petition abschließend beraten und beschlossen: „Das Petitionsverfahren abzuschließen, - weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.“ (Beschluss vom 25.04.2024, AZ: Pet 4-20-07-4811-015618)

Bereits in der zurückliegenden Petition vertritt der Petent die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Mieter benachteilige, weil diese die jeweiligen Kostenanteile nicht transparent nachvollziehen könnten. Dieser Auffassung folgte der Deutsche Bundestag nicht mit der Begründung: (Auszug)

>> „Mieter soll lediglich plausibel gemacht werden, warum die vertraglichen Konditionen einseitig durch den Vermieter verändert werden sollen.“

>> „.Mit dieser Vorschrift (Anm.: § 559 Absatz 2 BGB) wäre die mit der Petition geforderte Erweiterung der in § 559b Absatz 1 BGB geregelten formellen Anforderungen um die generelle Pflicht zur differenzierten Darstellung von Instandhaltungs- und Modernisierungskosten unvereinbar.

>> „Mieter können auf der Grundlage der Angaben zu den Gesamtkosten durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen frei entscheiden, ob sie von diesem umfassenden Einsichts- und Auskunftsrecht Gebrauch machen und das Mieterhöhungsverlangen näher prüfen wollen. Es bleibt ihnen auch unbenommen, trotz formell wirksamer Erhöhungserklärung die geforderte Mieterhöhung materiell anzugreifen und zum Beispiel eine unrichtige Berechnung des Instandsetzungsanteils geltend zu machen.

>> „Die mit der Petition geforderte weitere Differenzierung würde hingegen keinen maßgeblichen Erkenntnisgewinn verschaffen, sodass auch insofern Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses eine Verschärfung der geltenden Vorgaben nicht erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21 – am anderen Ort, Randnummer 39).“

>> „Der Petitionsausschuss ist vor dem Hintergrund des Dargelegten der Überzeugung, dass die dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung sowie die hierzu ergangene BGH-Rechtsprechung den widerstreitenden Interessen von Mieter- und Vermieterseite hinreichend Rechnung tragen. Aus diesem Grund vermag der Ausschuss keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe zu erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.“

Unverständlich ist der Beweggrund des Petenten nun diese thematisch und weitgehend textlich gleichlautende Forderung erneut zu erstellen und inhaltlich einer erneuten Diskussion zuzuführen, zumal unter o. gen. AZ eine immerhin eine 4-seitige Begründung zur Ablehnung des Petitionsbegehrens vorzufinden ist.
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