Text der Petition
Ich fordere eine Ergänzung der Abgabenordnung, damit auch Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in öffentlich zugänglichen Bereichen (z. B. Gastronomie, Arztpraxen, kleine Geschäfte) als gemeinnützig anerkannt werden. So können Spenden steuerlich absetzbar und Spendenquittungen ausgestellt werden, um Anreize für mehr Barrierefreiheit zu schaffen.
Begründung
In Deutschland kämpfen viele Menschen mit Behinderung täglich mit Barrieren in öffentlich zugänglichen Bereichen – insbesondere in der Gastronomie, bei Arztpraxen oder in kleineren Geschäften. Obwohl die UN-Behindertenrechtskonvention und das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG) die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen fordern, scheitert der barrierefreie Umbau dieser Orte häufig an fehlender Finanzierung.
Gastronomen, inhabergeführte Arztpraxen oder kleinere Betriebe gelten nicht als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dadurch sind sie oft nicht in der Lage, für barrierefreie Umbauten Spendenquittungen auszustellen. Nach aktueller Rechtslage erkennt das Finanzamt diese Umbauten nicht als gemeinnützig an – obwohl sie einen nachweisbaren gesellschaftlichen Nutzen schaffen.
Die Abgabenordnung (§§ 51–68 AO) müsste um einen Tatbestand ergänzt werden, der Projekte zum Abbau von Barrieren in öffentlich zugänglichen Räumen als gemeinnützigen Zweck anerkennt – auch dann, wenn die ausführenden Stellen privatwirtschaftlich organisiert sind.
Ein Beispiel: Ein Gastronom möchte den Zugang zu seinem Café rollstuhlgerecht gestalten. Ein Förderverein oder eine Privatperson wäre bereit, dies mit einer Spende zu unterstützen – aber ohne Spendenquittung fehlt oft der Anreiz. Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten, in denen viele kleine Betriebe ohnehin ums Überleben kämpfen, ist Eigenfinanzierung meist nicht möglich. Die Folge: Barrieren bleiben bestehen – und Teilhabe wird verhindert.
Dabei sind Deutschland völker- und bundesrechtlich zur Förderung von Barrierefreiheit verpflichtet. Artikel 9 und 30 der UN-Behindertenrechtskonvention betonen die Notwendigkeit des gleichberechtigten Zugangs zu Räumen, Dienstleistungen, Freizeit- und Kulturangeboten. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) nennt in § 4 ausdrücklich die Herstellung von Barrierefreiheit als staatliches Ziel. Die Landesbauordnung NRW (§ 49) schreibt barrierefreie Zugänglichkeit bei baulichen Anlagen vor, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Eine Erweiterung der AO würde den Abbau von Barrieren fördern, bürgerschaftliches Engagement stärken und dem Ziel der Inklusion konkret dienen. Auch andere Länder wie Österreich zeigen, dass ähnliche Modelle rechtlich und praktisch möglich sind.
Die Petition zielt darauf ab, den rechtlichen Rahmen zu schaffen, um Spenden für Barrierefreiheit steuerlich absetzbar zu machen – als einen entscheidenden Beitrag für eine gerechtere und inklusivere Gesellschaft.