Text der Petition
Zur Verbesserung der Patientensicherheit sollte eine Systematik zur Vermeidung von Behandlungsfehlern vorgesehen werden.
Begründung
In Behandlungsfehlergutachten des Medizinischen Dienstes Bund (MDB) werden immer wieder vermeidbare Behandlungsfehler bei Patienten festgestellt.
Am häufigsten ereignen sich Behandlungsfehler in den Bereichen Orthopädie und Unfallchirurgie sowie in den Bereichen Innere Medizin, Allgemeinmedizin und Geburtshilfe. Von Behandlungsfehlern betroffen sind z. B. Patienten mit Hüft- und Kniegelenkverschleiß, Knochenbrüchen, Durchblutungsstörungen am Herzen, Gallensteinen oder Zahnerkrankungen. Häufig führen Behandlungsfehler zu dauerhaften Schäden bei Patienten.
Um die Patientensicherheit zu verbessern, sollten Behandlungsfehler systematisch erfasst und dazu verpflichtend zentral gemeldet werden.
Gemäß § 284 Abs. 1 Nr. 5 SGB V dürfen Krankenkassen die bei ihnen Versicherten bei Behandlungsfehlern unterstützen, indem sie deren Daten erheben und speichern und im Falle eines vom Versicherten geäußerten Verdachts auf einen Behandlungsfehler analysieren.
§ 284 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ermächtigt gemäß der Auslegung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Krankenkassen nicht, eine gezielte umfassende Datenauswertung ohne konkrete Anhaltspunkte durchzuführen, um Behandlungsfehler systematisch erkennen und damit zur Verhinderung von Behandlungsfehlern beitragen zu können.
Krankenkassen dürfen im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern somit nur auf Anfrage ihrer Versicherten tätig werden. Mögliche Regressfälle, die sich aus einer Datenanalyse ergeben könnten, dürfen nicht ausgewertet werden.
Vor diesem Hintergrund werden folgende Forderungen an den Gesetzgeber herangetragen:
1.)
Um die Patientensicherheit zu verbessern, sollten Behandlungsfehler und insbesondere schwerwiegende, aber sicher vermeidbare Ereignisse wie z. B. Seiten- oder Medikamentenverwechslungen, sogenannte „Never Events“, die eigentlich niemals passieren sollten, verpflichtend an eine zentrale Stelle – z. B. an den MDB – gemeldet werden mit dem Ziel, solche Ereignisse besser und zuverlässig zu verhindern.
Vorrangiges Ziel ist die Prävention solcher Ereignisse. Daher sollte die Meldung sanktionsfrei und anonym bzw. pseudonymisiert erfolgen.
2.)
§ 284 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sollte so ausgestaltet werden, dass mögliche Behandlungsfehler bzw. Regressfälle, die sich aus einer Datenanalyse ergeben könnten, systematisch ausgewertet werden dürfen.
Dazu sollte der § 284 Abs. 1 Nr. 5 SGB V z. B wie folgt ergänzt werden: „(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit dies erforderlich ist für [...] 5. die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern sowie zur Datenanalyse mit dem Ziel der systematischen Verhinderung von Behandlungsfehlern“