Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 23 Abs. 1a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dahingehend zu ändern, dass die Nutzung eines elektronischen Geräts erlaubt ist, wenn das Fahrzeug steht und die Räder vollständig stillstehen, unabhängig davon, ob der Motor abgeschaltet ist.
Begründung
Legalisierung der Handynutzung bei stehendem Fahrzeug
Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist die Nutzung elektronischer Geräte im Fahrzeug nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht, der Motor ausgeschaltet ist und das Gerät nicht in der Hand gehalten wird. Diese Regelung ist im heutigen Verkehrsalltag unverhältnismäßig und praxisfern.
1. Keine Gefährdung bei Stillstand des Fahrzeugs
Ein Fahrzeug, dessen Räder vollständig stillstehen, stellt keine unmittelbare Gefahr für den Verkehr dar. Nach § 7 StVG tritt die Betriebsgefahr eines unbewegten Fahrzeugs regelmäßig zurück, wenn von diesem keine aktive Gefährdung ausgeht. Auch im Haftungsrecht gilt oft: Wer sich nicht bewegt, trägt keine (alleinige) Verantwortung. Diese Grundsätze lassen sich auf die Nutzung eines Handys im stehenden Fahrzeug übertragen.
2. Unverhältnismäßigkeit im Alltag
Ein Nutzungsverbot bei stehendem Fahrzeug mit laufendem Motor – etwa an roten Ampeln, Bahnübergängen oder im Stau – erscheint überzogen. Insbesondere bei Fahrzeugen mit Start-Stopp-Automatik ist nicht klar, wann der Motor als „ausgeschaltet“ im Sinne des Gesetzes gilt. Eine differenzierte Betrachtung erscheint geboten.
3. Rechtssicherheit und technische Überprüfbarkeit
Ob der Motor tatsächlich abgeschaltet ist, lässt sich bei modernen Fahrzeugen – insbesondere bei Hybrid- und Elektrofahrzeugen – weder durch Polizeibeamte noch durch automatisierte Systeme zuverlässig feststellen. Die derzeitige Regelung erschwert eine klare Beweisführung und reduziert damit die Rechtssicherheit.
4. Verkehrsfluss bei verpflichtendem Abschalten
Würden alle Fahrzeugführer an Ampeln oder im Stau den Motor abschalten, käme es zu Verzögerungen beim Wiederanfahren. Dies beeinträchtigt den Verkehrsfluss, erhöht Stresssituationen und kann indirekt neue Risiken erzeugen.
5. Fahrassistenzsysteme und moderne Technik
Heutige Fahrzeuge verfügen über Systeme, die auch bei Stillstand eingreifen (z. B. Notbrems- und Abstandsassistenten). Der Fahrer bleibt auch bei kurzer Ablenkung grundsätzlich handlungsfähig. Die Vorschrift sollte diesen technischen Fortschritt berücksichtigen.
Forderung:
Es wird angeregt, § 23 Abs. 1a StVO so zu ändern, dass die Nutzung elektronischer Geräte zulässig ist, wenn das Fahrzeug vollständig steht, unabhängig vom Motorzustand. Die allgemeine Pflicht zur Aufmerksamkeit im Straßenverkehr (§ 1 StVO) bleibt dabei unberührt. Eine solche Änderung würde der Lebensrealität, technischen Entwicklung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besser gerecht werden.