Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass Nr. 35 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz so geändert wird, dass bei der Besteuerung von pflanzlichen und tierischen Milchmischgetränken in der Gastronomie eine einheitliche steuerliche Behandlung erfolgt – unabhängig vom Ursprung der Milch. Die bisherige Differenzierung benachteiligt pflanzliche Alternativen sachlich unbegründet und verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes sowie gegen das unionsrechtliche Gebot der steuerlichen Neutralität.
Begründung
Derzeit unterliegen in der Gastronomie Milchmischgetränke (z.B. Cappuccino) mit mind. 75% Kuhmilch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %), während die gleiche Zubereitung mit pflanzlicher Milch (z. B. Haferdrink) mit dem vollen Satz (19 %) besteuert wird. Diese Unterscheidung basiert allein auf der Herkunft des Milchersatzes und ist aus rechtlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Sicht nicht (mehr) haltbar.
Die Differenzierung verletzt aus Sicht der Petent*innen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, das Gebot der Wettbewerbsneutralität sowie Grundsätze des EU-Rechts, wonach gleiche oder vergleichbare Produkte steuerlich gleich behandelt werden müssen.
Pflanzliche Milchalternativen dienen denselben Zwecken wie tierische Milch, werden in denselben gastronomischen Kontexten angeboten, sind für viele Menschen gesundheitlich oder ethisch notwendig und haben zudem eine deutlich bessere Klimabilanz.
Die steuerliche Besserstellung von tierischen Produkten in der Gastronomie behindert zudem die Transformation zu nachhaltigerem Konsum und benachteiligt Unternehmen, die pflanzenbasiert wirtschaften. Es ist daher notwendig, § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 35 so anzupassen, dass künftig eine einheitliche Besteuerung erfolgt – unabhängig vom Ursprung der Milchzutat bzw. der pflanzlichen Alternative.